Rückerstattung nicht erfolgter Immobilienübertragung
Vor einigen Jahren bat mich ein ausländischer Geschäftsführer, die Interessen seiner Gesellschaft wahrzunehmen. Hintergrund war, dass ein niederländischer Baubetrieb die Übertragung einer Wohnung blockierte.
Während unseres Gesprächs teilte mir der Mandant mit, dass er diese Wohnung für 250.000,- € gekauft hatte und dass er auch bereits eine Anzahlung in Höhe von 200.000,- € getätigt hatte.
Seine Firma hatte die Anzahlung geleistet, als die Verhältnisse zwischen den Parteien noch sehr gut waren. Inzwischen waren die Verhältnisse jedoch verschlechtert und sprachen Parteien nicht oder nur noch sehr wenig miteinander. Das wurde (natürlich) mit verursacht durch die Tatsache, dass der Bauunternehmer die Wohnung nicht an die Firma meines Mandanten übertrug.
Da die niederländische Firma des Bauunternehmers nicht auf mein Mahnschreiben reagierte, habe ich den Kaufvertrag im Namen des Mandanten aufgelöst und Anspruch erhoben auf Rückzahlung der bereits getätigten Anzahlung. In Rücksprache mit meinem Mandanten habe ich außerdem alle Immobilien des niederländischen Betriebes gepfändet. Da der Geschäftsführer der niederländischen Firma eine persönliche Bürgschaft für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Betriebes abgeben hatte, haben wir gleichzeitig auch alle Immobilien des Geschäftsführers gepfändet. Insgesamt ging es um mehr als 60 im Grundbuch eingeschriebene Immobilien, unter welchen sich Wohnhäuser, Wohnungen und Landbaugrundstücke befanden. Gleichzeitig mit diesen Pfändungen wurde eine Klageschrift ausgefertigt.
Nachdem der Gerichtsvollzieher die Immobilien gepfändet hatte und sowohl die niederländische Firma als auch die Geschäftsführer angeklagt waren, nahm der Geschäftsführer sehr schnell Kontakt mit mir auf. Während dieses Gespräches erzählte der Geschäftsführer, dass seine Firme durch die Immobilienkrise schwer getroffen war. Dadurch war er in Geldnot gekommen, da er keine Käufer für seine Immobilien finden konnte. Aus diesem Grund verweigerte die Hausbank die Sicherheit (den Kredit) auszugeben. Aus diesem Grund konnte die Wohnung auch nicht auf meinen Mandanten übertragen werden.
Der Geschäftsführer betonte, dass seine Firma und er die Rückzahlungsverpflichtungen auf jeden Fall einhalten werden. Da das Vermögen jedoch in Immobilien investiert war, und da diese Immobilien durch die Krise nicht schnell verkauft werden konnten, konnte die Rückerstattung nicht kurzfristig stattfinden, erklärte er. Mit aufgrund der freundschaftlichen Vergangenheit hatte mein Mandant Verständnis für diese Situation des Geschäftsführers und dessen Firma. Mein Mandant sagte mir, dass er natürlich auf den Rückerhalt der Anzahlung bestand, den Geschäftsführer auf der anderen Seite aber nicht ruinieren wollte. In gemeinsamer Absprache haben Parteien letztendlich einen Vergleich getroffen.
Mit dem Verkauf einer Immobilie (einer der gepfändeten Immobilien) konnte der Geschäftsführer letztendlich eine erste Zahlung tätigen. Um weitere Verkäufe möglich zu machen, wurden die Pfändungen aufgehoben und wurden diese eingetauscht gegen ein Kreditrecht zugunsten des Mandanten. Auf diese Art und Weise konnte eine unnötige Verlängerung und damit Verteuerung des ganzen Verfahrens vermieden werden. Der restliche offene Betrag wurde inzwischen in fünf halbjährlichen Ratenzahlungen beglichen. Jedes Mal, wenn eine Teilzahlung auf unserem Drittgeldkonto eintrifft, werde ich wieder positiv an das schöne Resultat erinnert, dass wir in dieser Angelegenheit erreicht haben, auch weil ich mit jeder erhaltenen Zahlung eine gute Nachricht an meinen Mandanten senden kann. Letztendlich ist das der beste Beweis, dass unsere Arbeit häufig zu einem guten Resultat führt.