Prozessführung in der Niederlanden
Falls nicht vorher durch die Parteien vereinbart wurde, welches Schiedsgericht im Streitfall befugt ist und welches Recht zutrifft, wird in den Niederlanden die zuständige Instanz und dass zutreffenden Recht von den Verordnungen Rom-I und Rom-II festgelegt. Was können Sie in den Niederlanden erwarten?
In der Regel gibt es in die Niederlanden zwei Instanzen, die erste Instanz und die Berufungsinstanz. Meistens ist die Rechtbank (Landgericht) die erste Instanz und der Gerichtshof (Oberlandesgericht) die Berufungsinstanz.
Erstinstanzlich kann aber auch der Sektor Kanton der Rechtbank (Amtsgericht) zuständig sein. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Zivilsachen mit einen Streitwert von bis zu € 25.000,-, sowie für Pachtsachen, für Streitigkeiten über die Festsetzung von Mietpreisen, für Angelegenheiten des Mieterschutzes und in Immobilienangelegenheiten sowie für Streitfragen, die Arbeitsstreitigkeiten und das Handelsvertreterrecht betreffen. Der Streitwert ist dann irrelevant.
Bei einer Klage vor dem Amtsrichter sind die Parteien nicht zwingend verpflichtet, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Man darf sich auch durch einen Berater vertreten lassen oder sich selbst vertreten.
Die Rechtbanken sind erstinstanzlich zuständig für alle Zivilsachen, die nicht zum Aufgabengebiet der Kantongerichte gehören.
Erst bei einem Streitwert ab € 1.750,- gibt es eine Berufungsmöglichkeit. Gegen eine Berufungsentscheidung kann Revision beim Obersten Gerichtshof, dem Hoge Raad in Den Haag, eingelegt werden.
Bei einer Revision überprüft der Hoge Raad die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben. Eine Befugnis zu einer eigenen (abweichenden) Sachenentscheidung hat der Hoge Raad nicht, er kann die Angelegenheit (nur) verweisen.
In den Niederlanden werden alle Prozesse mit einer Vorladung angefangen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn das Gesetz fordert, dass der Prozess mit einem Antrag eingeleitet werden muss.
In der Vorladung muss die Forderung begründet werden. Wenn die Gegenpartei die Forderung bestreitet, muss man auf die bekannten Gegenargumente der Gegenseite eingehen und diesen begründet widersprechen.
Nach Zustellung der Vorladung bekommt die Gegenpartei eine Frist von ungefähr acht Wochen um eine schriftliche Antwort, die “Conclusie van Antwoord”, beim Gericht einzureichen. Oft wird vom Gericht anschließend eine mündliche Verhandlung angesetzt und strebt das Gericht nach einem Vergleich, auch dann, wenn im Vorfeld schon Vergleichsbemühungen stattgefunden haben. Wenn zwischen den Parteien kein Vergleich erreicht werden kann, gibt das Gericht ein Urteil bekannt. Dass kann aber auch eine Zwischenentscheidung sein mit der das Gericht Beweisaufträge erteilt. Das endgültige Urteil ergeht erst nach einer eventuellen Reaktion der Gegenseite auf diesen Beweisauftrag.
Eine Besonderheit des niederländischen Verfahrens besteht im Folgenden: Die Gegenseite muss ihren Standpunkt erst dann mit Beweisen unterbauen, wenn man diesem Standpunkt widersprochen hat. Dieser Aspekt wird oft unterschätzt, hier ist also Vorsicht geboten.