Mitgenommene Abfallkabel kein Grund zur fristlosen Entlassung

Mein Mandant arbeitete als Lagerverwalter in einem Elektrogeschäft. Als Lagerverwalter war er damit beauftragt, regelmäßig Abrissmaterial aufzuräumen. Dabei galt es die Kabel, die wiederbenutzt werden konnten, von den Abfallkabeln (Kupfer) zu unterscheiden. Die Abfallkabel nahm mein Mandant häufig mit nach Hause. Dieser Umstand war dem Arbeitgeber auch bekannt.

Plötzlich wurde mein Mandant fristlos entlassen. Als dringenden Grund gab der Arbeitgeber an, der Mandant hätte ohne Zustimmung des Arbeitgebers Abfallkabel mitgenommen. Der Arbeitgeber behauptete, den Mandanten bereits zuvor verwarnt zu haben. Der Arbeitgeber stellte die Gehaltszahlung des Mandanten ein.

Der Mandant erhob Einspruch gegen diese Kündigung, berief sich auf deren Nichtigkeit und hielt sich für Tätigkeiten zur Verfügung. Der Arbeitgeber beharrte jedoch auf seinem Standpunkt und deutete an, alles sei mit der Kamera erfasst worden.

Im Namen meines Mandanten habe ich die Rechtsgültigkeit der Kündigung angefochten, da kein dringender Grund vorlag. Mein Mandant hat es nie verheimlicht, dass er Abfallkabel mit nach Hause genommen hat. Sämtliche Kollegen sowie sein Arbeitgeber wussten darüber Bescheid.

Im Namen des Mandanten habe ich daraufhin den Arbeitgeber aufgefordert, den Lohn des Mandanten fortzuzahlen. Fernerhin habe ich angegeben, dass der Mandant durchaus bereit sei, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, aber dass er – in Anbetracht der Umstände – eine Beendigungsregelung anvisiere. In gegenseitiger Beratung mit dem Bevollmächtigten des Arbeitsgebers in Bezug auf die Beendigungsregelung hat der Arbeitgeber eine Nachricht geschickt, die besagte, dass ein Missverständnis vorläge und dass mein Mandant seine Tätigkeiten innerhalb kurzer Frist wieder aufnehmen dürfe. Sein Lohn wurde rückwirkend fortbezahlt.

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