Nach Einspruch erhöht die UWV doch noch die Arbeitsunfähigkeitsquote

Mein Mandant war ein 49jähriger Mann, der ursprünglich bei DAF als KFZ-Techniker für die Endinspektion tätig war. Er wurde am 27. Februar 2007 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Seit dem 24. Februar 2009 wurde er zu 35-80% für arbeitsunfähig erklärt. Ab dem 24. Juli 2011 wurde diese Leistung in 55-65% umgesetzt.

Da die Gesundheitssituation meines Mandanten verschlechterte und seine Beschwerden zunahmen, hat er um eine neue Beurteilung seiner WIA-Leistung (im Rahmen des Gesetzes über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit) gebeten. Der Versicherungsarzt und der Arbeitsexperte der Ausführungsinstanz UWV schlussfolgerten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Mandanten unverändert geblieben sei. Da mein Mandant nicht mit dem Gang der Dinge einverstanden war, hat er sich an mich gewandt. Gegen den Beschluss der UWV habe ich im Namen meines Mandanten Einspruch erhoben.

In der Einspruchsschrift habe ich angeführt, der Versicherungsarzt habe die Untersuchung unsorgfältig ausgeführt, da nur eine kurze körperliche Untersuchung vorgenommen sei und keine näheren Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Mandanten eingeholt worden seien. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass mein Mandant bereits angegeben habe, dass ein Neurostimulator in seiner Wirbelsäule angeordnet werden würde. Deswegen habe der Versicherungsarzt die Beschränkungen meines Mandanten unrichtig und unvollständig dargelegt. Im Namen der Mandantschaft habe ich angeführt, der Beschluss der UWV stütze sich auf eine untaugliche medizinische Grundlage, weil der Versicherungsarzt die Beschränkungen meines

Mandanten nicht ausreichend dargestellt habe, infolgedessen seine Belastungsfähigkeit überschätzt worden sei. Die Beschwerden des Mandanten hätten in den vergangenen Jahren nur noch zugenommen. Von einer Zustandsverbesserung sei überhaupt nicht die Rede. Es liege eher eine Verschlechterung seiner Gesundheitssituation vor. Durch die Implantierung eines Neurostimulators seien seine Beschwerden nicht verschwunden. Auch der behandelnde Neurologe habe in einem Schreiben angegeben, der Mandant könne sich durch den implantierten Neurostimulator nur wenig anstrengen. Eine rückenbelastende Arbeit sei für den Mandanten nicht gut.

Das arbeitsbezogene Gutachten war auf der Basis der funktionellen Möglichkeitsliste (FML) vorgenommen, die vom Versicherungsarzt erstellt worden war. Weil die FML nicht sorgfältig zustande gekommen war, ergaben sich die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung auch als falsch. Die angegebenen Funktionen waren für meine Mandantschaft nicht geeignet. Im Namen meines Mandanten habe ich ausgeführt, dass das Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit des Mandanten unrichtig festgestellt worden sei und die UWV gebeten, den Beschluss neu zu erwägen und das Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit des Mandanten auf 80% oder mehr festzustellen.

Die UWV ist auf der Basis der angeführten Gründe und der näheren Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass die Arbeitsunfähigkeitsquote des Mandanten angestiegen war und hat den Einspruch für begründet erklärt.

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