Ehemaliger Arbeitnehmer hat das Nachsehen
Unsere Mandantin wird von einem ehemaligen Arbeitnehmer fälschlich der Misswirtschaft und des Schikanierens beschuldigt. Derselbe beantragt selbst den Rücktritt vom Arbeitsvertrag und beansprucht beim Gericht eine besonders hohe Rücktrittsvergütung wegen der Tatsache, dass er hinausgeekelt worden sei. In der Vorladung wird umständlich beschrieben, was der Arbeitgeber alles getan hätte, ihm das Leben so sauer zu machen, dass er nicht umhin könne, seine Kündigung einzureichen. Wegen des gestörten Arbeitsverhältnisses solle der Arbeitgeber, der dieses Verfahren selbst führt, ihm eine Rücktrittsvergütung zahlen.
Eine Zeitlang ist Funkstille, bis sich der Arbeitnehmer auf einmal wieder an seinen ehemaligen Arbeitgeber wendet und einen Bonus beansprucht. Dieser Bonus war leistungsabhängig, und der Arbeitgeber hätte es dem Arbeitnehmer unmöglich gemacht, zu leisten. Als Strafe dafür müsste der Arbeitgeber im Nachhinein den Bonus auszahlen.
Ich habe mich im Namen des Arbeitgebers gegen diesen Antrag zur Wehr gesetzt und angegeben, dass die vermeintlichen Schikanen bereits in der Rücktrittsvergütung (eine Art Entschädigung) berücksichtigt worden seien. Es sei dem Arbeitnehmer damit nicht erlaubt, zu wiederholtem Male einen verfehlten Bonus wegen dieser vermeintlichen Schikanen zu beanspruchen. Dieser Umstand wird in der Rechtsprechung auch wohl als der “Baijings”-Grundsatz bezeichnet. Das Gericht hat nicht viel Zeit gebraucht, unserem Einspruch stattzugeben und den Antrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen.