Arbeitgeber haftbar für Arbeitsunfall
Haftung für Arbeitsunfall eines LKW-Fahrers wird nachträglich vom Arbeitgeber anerkannt
Mein Mandant ist internationaler Fernfahrer und ist deutscher Staatsangehöriger. Während der Ausführung seiner Tätigkeiten war er – in den Niederlanden – an einem Arbeitsunfall beteiligt, so dass das Recht der Niederlande Anwendung findet. Mein Mandant befördert Getreide und beim Entladen verhedderte er sich zwischen den Stäben eines Förderbandes. Die Folge: Ein schwerer offener Knöchelbruch, eine Krankenhauseinweisung für die Dauer von einem halben Jahr und 16 Operationen.
Das Unternehmen, vor dem der Unfall erfolgt war, bestritt die Haftung, weil es der Ansicht war, der Mandant wäre unsorgfältig vorgegangen und derselbe sei auch nicht für das betreffende Unternehmen tätig gewesen.
Aus dem Bericht der Gewerbeaufsichtsbehörde ging allerdings hervor, dass gegen einige Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes und den entsprechenden Arbeitsschutzbeschluss verstoßen worden sei. Diesbezüglich wurde die Gegenpartei mit einer Buße belegt. Unter anderem an Hand der Analyse, der Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieses Berichts habe ich das Unternehmen nochmals für den erlittenen und noch zu erleidenden Schaden infolge des Unfalls haftbar gemacht.
Meines Erachtens lag eine unerlaubte Handlung vor, die der Gegenpartei zum Vorwurf gemacht werden konnte. Die erforderliche Sorgfalt auf Seiten der Gegenpartei fehlte. Ich habe die Gegenpartei gebeten, meine Haftbarmachung an die Versicherungsgesellschaft weiterzuleiten. Diese hat am Tag darauf bereits telefonisch die Haftbarkeit namens der Gegenpartei anerkannt.
Zurzeit verhandle ich über eine finanzielle Regelung. In diesem Rahmen werden unter anderem Schmerzensgeld, Verlust der Erwerbsmöglichkeit, außergerichtliche Kosten, Krankhausvergütung und ärztliche Kosten vergütet werden.