Arbeitnehmer verweigert Angebot Beendigungsabfindung und hat im Verfahren das Nachsehen
Eine Mandantin von mir war nicht zufrieden mit der Art und Weise, wie einer ihrer Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nachging. Die Begleitung anhand einer Verbesserungsplanung führte auch nicht zum gewünschten Ergebnis. Aus diesem Grunde war eine Beendigung des Arbeitsvertrages in ihren Augen unvermeidlich.
Nachdem meine Mandantin mit dem Arbeitnehmer ins Gespräch gekommen war, erweckte dieser anfänglich den Eindruck, bereit zu sein an der Beendigung des Arbeitsvertrages mitzuwirken, wenn ihm ein reeller Vorschlag vorgelegt werden würde.
Während der Verhandlungen, während derer sich meine Klientin sehr großzügig gab, stellte sie fest, dass ihr Arbeitnehmer nicht sehr konstruktiv sei. So reagiere er immer später als verlangt und melde er sich unerwartet krank, während ihm nichts fehlte. Dadurch dauerten die Verhandlungen mehrere Monate, so dass sich meine Mandantin damit konfrontiert sah, dass sich das Enddatum des Arbeitsvertrages immer weiter verschob. Weil meine Mandantin Klarheit wollte, bat sie mich letztendlich um Hilfe.
Im Einvernehmen mit dem Rechtsbeistand des Arbeitnehmers gelangte ich schnellstens zu dem Schluss, dass ein Auflösungsverfahren beim Amtsgericht unvermeidlich war. Dieses habe ich in die Wege geleitet.
Während der Sitzung wurde vom Arbeitnehmer anerkannt, dass er die Tätigkeit nicht mehr ganz meistern konnte. Er sah denn auch ein, dass eine Beendigung des Arbeitsvertrages unvermeidlich war, aber er wollte gerne eine höhere Abfindung erhalten.
Auf die Bitte des Gerichts hin haben die Parteien im Flur nochmals miteinander verhandelt. Weil meine Mandantin den Arbeitsvertrag immer noch auf eine anständige Weise beenden wollte, wiederholte sie das Angebot, das sie bereits früher gemacht hatte. Sie war dabei sogar bereit durchgehen zu lassen, dass das Enddatum des Arbeitsvertrages um mehrere Monate später liegen würde als anfänglich beabsichtigt war. Faktisch erhielt der Arbeitnehmer dadurch mehr als ihm früher angeboten worden war.
Obwohl ich dem Rechtsbeistand des Arbeitnehmers vorrechnete, dass dieser Vorschlag bedeutend besser sei als das, was das Amtsgericht dem Klienten voraussichtlich zuerkennen würde, war auch dieser Vorschlag für den Arbeitnehmer unzureichend. Weil meine Mandantin die Sache nicht (noch) weiterführen wollte, ließ sich ein Vergleich nicht realisieren. Aus diesem Grund haben die Parteien das Gericht gebeten, ein Urteil zu erlassen.
In seinem Urteilsspruch einige Wochen später beendete das Amtsgericht den Arbeitsvertrag. Das Amtsgericht hat dabei die Kündigungsfrist nicht berücksichtigt, so dass sich der Arbeitnehmer mit einer Lücke zwischen dem Moment, wo der Arbeitsvertrag zu Ende ging und dem Datum, zu dem er Arbeitslosengeld beanspruchen konnte, konfrontiert sah. Weil das Amtsgericht die Auflösungsabfindung berechnete, genauso wie ich meiner Mandantin und deren Arbeitnehmer vorgerechnete hatte, wurde ihm vom Gericht ein niedriger Betrag zuerkannt als von meiner Mandantin angeboten worden war. Das Amtsgericht senkte diesen Betrag noch mal um ein weiteres ab, weil es dem Arbeitnehmer zum Vorwurf machte, das Enddatum des Arbeitsvertrages hinausgezögert zu haben, indem er anfänglich den Eindruck erweckte, an der Beendigung mitwirken zu wollen.
Somit hatte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zwar hinausgezögert, aber wurde dafür mit einer Periode konfrontiert, innerhalb derer er keine Einnahmen hatte, und war ihm ein niedrigerer
Betrag zuerkannt worden als ihm lieb war. Der Arbeitnehmer wäre besser dran gewesen, wenn er das erste Angebot meiner Mandantin sofort akzeptiert hätte.