Geld zurück für einen mangelhaften Oldtimer
Mein Schweizer Mandant ist Gebrauchtwagenhändler. Er hat bei einer niederländischen Firma, die sich auf Oldtimer spezialisiert hat, einen Pick-Up aus dem Jahr 1951 gekauft. In der Anzeige, auf die mein Mandant reagierte, stand, dass mehr als 40.000,- € in den Pick-Up investiert worden war und dass das Auto tadellos fuhr. Auch führte mein Mandant mehrere Telefonate mit dem niederländischen Verkäufer und fragte nach dem Zustand des Pick-Ups. Der Verkäufer bestätigte mehrmals, dass der Zustand des Auto - von ein paar kleineren Lackschäden abgesehen - gut sei. Unser Mandant bezahlte 18.000,- € für den Oldtimer.
Nachdem der Käufer den Pick-Up in der Schweiz in Empfang genommen hatte, stellte er 18 ernsthafte Mängel am Auto fest. Er schaltete einen Sachverständigen ein, um den Zustand des Pick-Ups überprüfen zu lassen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Pick-Up absolut nicht dem Zustand entsprach, der in der Anzeige beschrieben worden war, mehr noch: das Fahren des Pick-Ups sei eine Gefahr im Straßenverkehr. Der Mandant hatte also ein Auto gekauft, welches er im aktuellen Zustand nicht weiterverkaufen konnte. Der Sachverständige gab an, dass Reparaturen im Wert von 26.000 € durchgeführt werden müssten, bevor das Auto auf der Straße fahren dürfte. Der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs lag bei ca. 4.500,- €.
Mein Mandant fühlte sich natürlich über den Tisch gezogen und bat mich um juristischen Rat. Zuerst habe ich den Verkäufer im Namen des Mandanten für den erlittenen Schaden haftbar gemacht und den Verkäufer aufgefordert, die Mängel am Fahrzeug zu beheben. Die Gegenseite lehnte jegliche Haftung mit dem Hinweis ab, man habe das Fahrzeug ohne Garantie verkauft. Letztendlich musste der Richter in dieser Angelegenheit entscheiden.
Erwartungen
Der Richter musste die Frage beantworten, op der Pick-Up dem entsprach, was der Käufer auf Basis des Kaufvertrags von dem Gekauften erwarten durfte. Der Richter entschied, dass mein Mandant ausgehend von der Verkaufsanzeige und den telefonischen Zusagen nicht davon ausgehen konnte und musste, dass der Pick-Up die festgestellten Mängel aufwies und dass das Auto eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen würde. Einer der Gründe für die Entscheidung des Richters war dabei, dass der Verkäufer wusste, dass der Pick-Up im Straßenverkehr bewegt werden sollte. Dass ein Oldtimer in den Niederlanden keinen TÜV benötigt, änderte nichts ander Entscheidung des Richters.
Daher kommt der Richter meiner Ansicht nach zurecht zu der Schlussfolgerung, dass der Verfahrensgegner seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat. Diese Nichterfüllung rechtfertigt die Aufhebung des Kaufvertrags, so der Richter. Die Aufhebung führt dazu, dass beide Parteien die Handlungen aus dem Kaufvertrag rückgängig machen müssen. Dies führt dazu, dass die Gegenseite den Kaufpreis und kleinere Kosten zurückzahlen muss und dass mein Mandant dass Auto zurück in die Niederlande transportieren musste. Dies zur Zufriedenheit meines Mandanten.