UWV zahlt nach Einspruchserhebung im Nachhinein Krankengeld
Mein Mandant hatte in die Auflösung seines Arbeitsvertrages eingewilligt und sich nicht zur Wehr gesetzt. Der Grund, weshalb er in seine Entlassung eingewilligt hatte, war auf seine psychischen Beschwerden zurückzuführen. Nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte wäre es der Besserung seiner Beschwerden zuträglich, sich von seinem Arbeitgeber zu verabschieden.
Sein Arbeitsvertrag wurde zum 1. August 2009 beendet. Die Ausführungsinstanz der Arbeitnehmerversicherung UWV hatte ihn anfänglich – zum gleichen Zeitpunkt – Krankengeld zuerkannt. Diese Leistung wurde daraufhin am 27. Dezember 2009 beendet. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, eine Benachteiligungshandlung vorgenommen zu haben, indem er während seiner Erkrankung in seine Entlassung eingewilligt habe. Infolge einer Benachteiligungshandlung erwog die UWV, den Mandanten mit einer Sanktion zu belegen.
Gegen die Entscheidung der UWV habe ich namens meines Mandanten Einspruch erhoben. In der Einspruchsschrift habe ich angeführt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des zentralen Berufungsrates die UWV zu Unrecht erwäge, eine Sanktion aufzuerlegen, da die Fakten und Umstände, die sich auf das Ausmaß der Vorwerfbarkeit der Handlungen meines Mandanten bezogen, nicht recherchiert worden seien. Fernerhin befand sich mein Mandant in einer solchen seelischen und körperlichen Verfassung, dass er sich wegen seines Gesundheitszustandes nicht länger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen könne. Sein Hausarzt habe wortwörtlich ausgesagt, es sei für den Mandanten unverantwortlich, bei seinem Arbeitgeber tätig zu bleiben.
Während der Anhörung habe ich im Namen meines Mandanten den Einspruch ausführlich erläutert. Die UWV gab zu, die Umstände und die Gesundheitssituation des Mandanten seien zu wenig recherchiert worden. Die behandelnden Ärzte würden zu Rate gezogen werden.
Nach einigen Wochen erklärte die UWV den Einspruch des Mandanten für begründet und hat ihm rückwirkend Krankengeld eingeräumt. Zugleich wurde auf eine Sanktion wegen einer Benachteiligungshandlung verzichtet.