Der ausgebrannte Ausstellungsraum

Ein Mandant vor mir hatte einen Ausstellungsraum für Badezimmer und zugehörige Artikel. Dieser Ausstellungsraum war vom Brand betroffen und wies einen Totalschaden auf. Weil er gegen Feuerschaden versichert war, hatte mein Mandant seinen Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.

Die Versicherungsgesellschaft wollte nur den Tageswert des Inventars ausschütten und weigerte sich, den Neuwert der Sachen auszuzahlen, somit ein Unterschied von einigen Zehntausenden Euro. Als Grund dafür führte sie an, der Mandant habe den Ausstellungsraum kurz vor dem Feuer

wegen sinkender Besucherzahlen zum Kauf angeboten. Dies sei in den Policenbedingungen vereinbart. Der zugrundeliegende Gedanke bestünde darin, dass der Mandant bei einem eventuellen Verkauf des Ausstellungsraums auch nicht mehr als den Tageswert erhalten haben würde, so dass sein Schaden nicht größer als dieser Betrag sein würde.

Mit dieser Stellungnahme verkannte die Versicherungsgesellschaft, dass mein Mandant lediglich einen Teil seines Ausstellungsraums zum Kauf angeboten hatte, nämlich nur den Badezimmerbereich. Die Fliesenabteilung stand nicht zum Verkauf an, weil sich mein Mandant weiter darauf konzentrieren wollte.

Weil die Versicherungsgesellschaft sich diesem Argument verschloss, war ein Verfahren unvermeidlich. In der Verhandlung, die folgte, gab das Gericht an, es spreche einiges dafür, wie mein Mandant und ich die Policenbedingungen auslegten. Letztendlich wurde im Namen meines Klienten ein solcher Vergleich getroffen, dass er die Aktivitäten im Fliesengewerbe finanzieren und fortsetzen konnte.

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