Der unzuverlässige Gesellschafter

Ein Mittelamerikaner, der sich auf den Import von lokalem Bier aus seiner Heimat spezialisiert hatte, war eine Kooperation mit einem Niederländer eingegangen, um seine Tätigkeiten finanzieren zu können. Für ihre Zusammenarbeit hatten die Parteien eine offene Handelsgesellschaft gegründet, auch wenn die Abmachungen weiterhin nicht zu Papier gebracht worden waren.

Als mein Mandant in Erfahrung brachte, dass sich sein Gesellschafter einen vollen Seecontainer mit Import-Bier unter den Nagel gerissen hatte, verlor er sofort das Vertrauen in seinen Teilhaber. Aus diesem Grund hat er die Zusammenarbeit mit ihm ab sofort gekündigt. Weil der Gesellschafter von meinem Mandanten erfuhr, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht machbar war, akzeptierte er die Kündigung.

Mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und deren Annahme war zwar die OHG zu Ende gekommen, aber mussten die Schulden und Besitztümer noch verteilt werden.

Weil es keine Gläubiger gab, habe ich mit meinem Mandanten besprochen, dass wir der Gegenpartei vorschlagen würden, nach dem Prinzip der Aufrechnung auseinander zu gehen. Dabei würde der Gesellschafter das Bier behalten, das er sich angeeignet hatte. In diesem Fall musste der Mandant das Bier im Seecontainer zwar als verloren betrachten, aber er würde sich schnellstens wieder auf die Zukunft richten können. Es bestand die Erwartung, dass er seine Tätigkeiten mit Hilfe der von ihn angebahnten Kontakte wiederum schnell aufnehmen könnte.

Anfänglich weigerte sich der Gesellschafter, auf diesen Vorschlag zu reagieren. Es hatte allen Anschein, dass ein aufwendiges gerichtliches Verfahren, in dem beim Gericht beantragt werden müsste, die Gesellschaft abzuwickeln, erforderlich war. Damit drohte die Sache nicht nur langwierig zu werden, aber auch besonders aufwendig. Nachdem ich den ehemaligen Gesellschafter meines Mandanten darauf hingewiesen hatte, erhielten wir nachträglich doch noch eiligst die Bestätigung des Gesellschafters, er sei mit der vorgeschlagenen Abwicklung einverstanden. Damit konnte die Akte abgeschlossen werden und konnte sich der Mandant fernerhin auf den Import von mittelamerikanischen Bier konzentrieren.

Als ich mir neulich die Website meines Mandanten anschaute, stellte ich zur Zufriedenheit fest, dass sein Bier an mehreren Verkaufsstellen in den Niederlanden vertrieben wird. Ein besserer Beweis für Erfolg gibt es nicht.