Bezahlte Website für Antikmöbelhändler

Ein Kommunikationsbüro im Eindhovener Raum hatte für einen Antikmöbelhändler eine komplizierte Website erstellt. Weil der Händler sich weigerte, mit einigen wichtigen Daten herauszurücken, konnte die Website nicht ins Netz gestellt und geliefert werden. Das Kommunikationsbüro entschied sich dazu, dem Händler die Rechnung für die gesamte Auftragssumme auf der Basis der festgelegten Bestellvereinbarungen zuzuschicken. Trotz wiederholter Mahnungen weigerte sich der Abnehmer stets, dem Kommunikationsbüro für die geleisteten Dienste zu bezahlen. Weil all diese Versuche umsonst waren und der Händler nicht mehr darauf reagierte, hat das Kommunikationsbüro letztendlich mich als Inkasso-Anwalt herangezogen.

Im gegenseitigen Einvernehmen mit meinem Mandanten habe ich den Händler vor's Gericht gestellt. Der Händler kam mit Gegenargumenten. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Website sei nicht fertiggestellt und geliefert, weil darin einige Möglichkeiten fehlten, so wie eine Zahlungsmöglichkeit. Im Namen meines Mandanten habe ich angeführt, dass deren Fehlen völlig dem Händler selbst vorzuwerfen sei, weil er jede weitere Mitwirkung verweigert hat, so wie die hierfür erforderliche Kontaktanbahnung mit seiner Bank. Mit anderen Worten: Meinem Mandanten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Website nicht fertig stellen und abliefern konnte.

Das Gericht beauftragte den Händler mit der Beweiserbringung, aber in diesem Punkt hat er völlig versagt. Das Gericht hat uns denn auch in allen Punkten Recht gegeben. Der Händler musste die vollständige Auftragssumme der Website im Werte von einigen Zehntausenden Euro im nachhinein doch an meinen Mandanten zahlen.

Während des Verfahrens berief sich der Händler darauf, dass wir die juristische Person, deren Inhaber er ist, zu Unrecht vorgeladen hätten. Nach Ansicht des Händlers sei hier die Rede von einer Überschreitung der Satzungen, wonach die juristische Person nicht dazu befugt gewesen wäre, diesen Vertrag abzuschließen. Das Gericht hat diese Stellungnahme zurückgewiesen. Genau in unserem Sinne urteilte das Gericht, dass die satzungsmäßigen Beschreibungen der Unternehmensgegenstände großzügig auszulegen seien und dass die Auftragserteilung zur Erstellung einer Website durchaus zu den Geschäftstätigkeiten des Händlers passe und dass der Händler kein Interesse daran habe, sich auf die Überschreitung des Unternehmensgegenstandes zu berufen.

Trotzdem hat diese dumme Gegenrede des Händlers es uns ermöglicht, nicht nur eine Sicherungspfändung angesichts der mittlerweile «ruhenden» Gesellschaft des Händlers zu erwirken, aber auch angesichts seiner persönlichen Besitztümer, darunter sein Wohnhaus und Firmengebäude. Nachdem das Gericht unseren Anträgen stattgegeben hatte, konnten wir dank diesen Pfändungen mit einer öffentlichen Veräußerung drohen. Letztendlich hat der Abnehmer eingelenkt und hat doch noch eine vollständige Zahlung vorgenommen, sowohl von der zuerkannten Auftragssumme mit gesetzlichen Zinsen wie von allen Prozesskosten, darunter die Kosten für die Pfändungen.