Gar keine so kluge Kündigung durch den Mitgesellschafter!
Wenn man Geld für ein Unternehmen braucht, weil man selbst nicht darüber verfügt, gibt es mehrere Möglichkeiten, das erforderliche Kapital aufzutreiben. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Dabei handelt es sich – im niederländischen Raum - um eine Gesellschaft mit einer oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern, die sich aktiv mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen, und eine oder mehrere Kommanditisten, die nur Geld einbringen und sich weiterhin nicht aktiv in die Geschäfte der Gesellschaft einmischen dürfen.
Der Vorteil für den Kommanditisten besteht darin, dass er an eventuellen Gewinnen beteiligt ist, aber dass er nicht für etwaige Verluste einzustehen hat, so lange er sich allerdings nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligt hat.
Wegen enttäuschender Einnahmen war die Gesellschaft meines Mandanten seit einigen Jahren nicht rentabel. Es gab daher keine Möglichkeit, Gewinne an den Kommanditisten meines Mandanten auszuschütten. Der Kommanditist erhielt daher keinen Investitionsertrag, womit er allerdings wohl gerechnet hatte.
Aufgrund der fehlenden Gewinnausschüttungen kündigte der Kommanditist zu einem gewissen Zeitpunkt. Er kündigt rückwirkend, bis gut zwei Jahre zuvor. Zugleich erhob er Anspruch auf einen Großteil der von ihm eingelegten Gelder. Daraufhin hat sich mein Mandant mit der Bitte um Rechtsbeistand an mich gewandt.
Zusammen mit dem Mandanten stellte ich fest, dass derselbe nur Vorteil von einer Annahme der Kündigung haben würde. In erster Linie würde er damit alleiniger Eigentümer des Unternehmens werden. Faktisch würde diese mit der Kündigung von einer Kommanditgesellschaft in einen Einmannbetrieb umgewandelt werden.
Hinzu kam, dass die Gegenpartei den von ihr geforderten Betrag nicht beanspruchen konnte. Wegen der Kündigung galt es, die Gesellschaft ab dem gegebenen Enddatum abzuwickeln. Da eine Kündigung nicht rückwirkend erfolgen konnte, hatte die Abwicklung zu dem jeweiligen Kündigungszeitpunkt zu erfolgen. Infolge der in der Vergangenheit erlittenen Verluste, war das Unternehmen wesentlich weniger wert geworden und stellte sich das Eigenkapital der Gesellschaft (nahezu) auf gleich Null. Unterm Strich stand dem stillen Gesellschafter aus diesem Grunde nichts mehr zu.
In mehreren Schreiben habe ich dies begründet an den vormaligen stillen Teilhaber eines Mandanten mitgeteilt. Obwohl er darauf beharrte, dass ich Unrecht hätte, konnte er sich keine Argumente einfallen lassen, die ihm irgendeinen Anspruch auf das Geld gewährten. Aus kostentechnischer Sicht hat sich mein Mandant dazu entschieden, sich nicht das Gericht zu wenden, mit der Frage, ob unsere Argumentation zutreffe. Der stille Teilhaber hat es sich jedoch auch nicht getraut, seine Forderung, die sich auf viele Zehntausende Euro belief, beim Gericht einzureichen.
Dadurch, dass klipp und klar mit der Gegenpartei kommuniziert worden war und weiterhin keine Aktionen unternommen worden sind, konnte das Ziel meines Mandanten erreicht werden. Dass es mir dabei zusätzlich gelungen war, die Kosten zu dämpfen, stimmte mein Mandant mit Blick auf seine finanzielle Situation, sehr zufrieden.
Der beste Beweis dafür ist, dass ich ihn seit der Bearbeitung dieser Sache noch mehrmals angesichts einer neuen Angelegenheit telefonisch gesprochen habe.