Zahlungsregelung günstig, aber nicht unverbindlich

Ein Mandant aus dem deutschsprachigen Raum wurde mit einem Abnehmer konfrontiert, der nicht zahlen wollte. Zuerst hat sich dieser Abnehmer versteckt, dann ließ er sich wieder allerhand Ausreden einfallen und daraufhin wurde anerkannt, dass eine Schuld vorliege, aber er behauptete, er sei nicht in der Lage, diese Summe auf einmal zu zahlen. Er wünschte sich eine Zahlungsregelung. Was zu tun? Soll man sich darauf einlassen? Ein Verfahren in die Wege leiten oder einen Konkurs beantragen?

In diesem Fall haben wir uns auf eine Zahlungsregelung geeinigt, wobei wir vereinbart haben, dass eine Ratenzahlung vorgenommen werden würde. Die vollständige Summe würde bei zu später Zahlung sofort fällig werden. Auch galt es, eine Konventionalstrafe bei zu später Zahlung zu zahlen. Weiterhin habe ich erwirkt, dass ein Pfandrecht an den Geschäftsanteilen der betreffenden Gesellschaft vom geschäftsführenden Inhaber des Unternehmens erteilt wurde. Auch wurde ein Pfandrecht an allen Vorräten, am Inventar und dem Firmenwert begründet. Darüber hinaus wurde ausgemacht, dass bei einer zu späten Zahlung höhere Zinsen geschuldet werden würden.

Eine Diskussion über die Höhe der Schuld wurde im Keime erstickt, indem vereinbart wurde, dass der Betrag, so wie dieser von uns ermittelt worden war, anerkannt wurde, mit der Abmachung, dass wenn die Zahlungsregelung pünktlich eingehalten werden würde, die Differenz zwischen jenem Betrag und dem von der Gegenpartei errechneten (niedrigeren) Betrag erlassen werden würde, und zwar zum Zeitpunkt der letzten Teilzahlung.

Es würden Tilgungen in monatlichen Raten für die Dauer von etwa 1,5 Jahren erfolgen. Die ersten 8 Monate wurden pünktlich eingehalten, aber danach kam Sand ins Getriebe. Wir haben sofort den vollständigen fälligen Betrag, das Bußgeld und die vereinbarten Handelszinsen beansprucht.

Der säumige Zahler hängte sich binnen einiger Tage ans Telefon, wollte die Zahlungsregelung wiederherstellen, so dass im Übrigen so verfahren werden würde, als wäre die Regelung pünktlich eingehalten. Das haben wir gebilligt, eine schnelle Zahlung ist ja von Vorteil.

Ein wenig später war wiederum von einem Zahlungsausfall die Rede, damals haben wir nicht auf die Vertragsstrafe verzichtet und auch die Ermäßigung war im Nachhinein vom Tisch. Letztendlich wurde alles (unter Zwang) bezahlt.

Nachgiebigkeit beim Abschluss einer Zahlungsregelung läuft gar nicht auf Unverbindlichkeit hinaus, es gilt allerdings, klare Bedingungen zu stellen.