Vertragsauflösung durch den Amtsrichter

Seit dem 1. Juli 2015 ist das Kündigungsrecht dramatisch verändert. So kann der Amtsrichter, auf Anfrage des Arbeitgebers, seit dem 1. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag nur dann auflösen, wenn unter anderem die Rede ist von:

  • Langfristigen Krankheitsausfällen (< 2 Jahre);
  • Fehlverhalten des Mitarbeiters;
  • Verwerflichem Verhalten des Arbeitnehmers;
  • Gestörten Beschäftigungsverhältnis;
  • Ablehnung der Entlassungsgenehmigung durch das Instituts für Arbeitnehmerversicherungen (UWV).

Auch ein Arbeitsnehmer kann einen Antrag zur Auflösung des Arbeitsvertrages einreichen. In solch einem Fall muss von Umstände die Rede sein, die es unmöglich machen um vom Arbeitnehmer zu verlangen das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und kurzfristig beendet werden muss. 

1. Verfahren

Der Arbeitgeber kann ein Entlassungsverfahren beim Amtsrichter beantragen durch das Einreichen eines Antrags zur Auflösung des Arbeitsvertrages. Das Amtsgericht schickt eine Kopie des Antrags an den Arbeitnehmer und dann bekommt dieser die Zeit um mit einem Verteidigungsschreiben auf den Antrag zu reagieren. In der Verteidigung kann ein Arbeitnehmer seine Seite der Geschichte erläutern. Außerdem kann ein Arbeitnehmer argumentieren, warum ein Übergangsgeld und/oder eine angemessene Entschädigung durch den Arbeitgebern bezahlt werden müsse. Danach werden die Parteien zu einer Anhörung eingeladen. Während der Verhandlung können die Parteien ihre Position nochmals erläutern.

2. Wichtige Gründe

Der Amtsrichter genehmigt den Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten:

  • ungehöriges Verhalten (u.a. das Verletzen der Geheimhaltungspflicht, lügen oder drohen);
  • veränderte Umstände, wie z.B. eine gestörte Arbeitsbeziehung oder Fehlverhalten;
  • wenn ein Arbeitsnehmer einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages einreicht, dann fällt hierunter auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unanständig behandelt hat oder dass der Arbeitnehmer von Kollegen gemobbt wird.

3. Übergangsgeld

Seit dem 1. Juli 2015 hat ein Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber im Prinzip Recht auf Übergangsgeld, es sei denn, es liegt ernsthaftes oder verwerfliches Handels oder Unterlassen des Arbeitnehmers zu Grunde. Wenn ein Mitarbeiter die Auflösung des Arbeitsvertrages einreicht, dann ist ein Übergangsgeld nur verpflichtet, wenn es sich um ernsthaftes verwerfliches Handels des Arbeitgebers handelt.

Ein Arbeitnehmer hat Recht auf Übergangsgeld, wenn die Beschäftigung mindestens 24 Monate gedauert hat. Das Übergangsgeld wird an Hand der Dauer der Beschäftigung, des Alters des Arbeitnehmers und den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers berechnet. Beispiele hierfür sind die Arbeitsmarktchancen.

4. Urteil

Das Amtsgericht entscheidet in seinem Urteil ob der Arbeitsvertrag beendet wird und ob eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird. Darüber hinaus bestimmt der Amtsrichter den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages. Das Amtsgericht berücksichtigt hierbei die Kündigungsfrist und zieht hiervon die Verfahrenszeit ab, wobei immer ein Monat zwischen dem Urteil und der Auflösung bleiben muss. Eine Ausnahme von dieser Regel ist, wenn der Arbeitnehmer ernsthaft schuldhalft gehandelt hat.

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