Gericht: zuerst Coaching anbieten

Dass Auflösungsanträgen nicht immer stattgegeben werden, wird aus nachstehend beschriebenem Fall ersichtlich. Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer vor, seiner Arbeit in ungenügender Weise nachzugehen. Die diesbezügliche Begründung wird vom Gericht jedoch angezweifelt. Das Gericht ist namentlich nicht davon überzeugt, dass die Beziehungen nicht wiederhergestellt werden können. Aus eigener Initiative heraus schlägt das Gericht vor, die Parteien müssten es mit Hilfe von Coaching weiter miteinander versuchen.

Der Fall

Der Arbeitnehmer ist seit November 2001 als Verwalter der ICT-Infrastruktur bei einem Krankenhaus im Lohnverhältnis beschäftigt. Bis Ende März 2005 werden seine Leistungen vom Arbeitgeber als positiv bewertet. Dann wird er einem neuen Führungsangestellten unterstellt. Gegenüber diesem äußert der Arbeitnehmer seinen Frust über die Organisation seiner Abteilung. Ende Juni 2005 führt der Arbeitnehmer darüber mit seinem Vorgesetzten ein Gespräch.

Während dieses Gesprächs behauptet der Vorgesetzte, der Arbeitnehmer betreibe keine oder aber eine ungenügende Selbstreflexion angesichts seines eigenen Verhaltens und seiner eigenen Handlungen. Er würde Dritten die Ursachen der Probleme zu viel zuschieben. Am 3. Mai 2005 meldet der Arbeitnehmer sich wegen Überreiztheit krank. Im Rahmen der Wiedereingliederung versucht er nach einer Zeit wieder an die Arbeit zu gehen, aber der Versuch schlägt fehl. Der Arbeitnehmer bleibt bis zum 1. November 2005 krank. Wenn er zu diesem Datum wieder arbeitsfähig ist, weigert sich der Arbeitgeber, ihn an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu lassen.

Selbstreflexion

Der Arbeitgeber geht dazu über, beim Amtsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages einzureichen. Er ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft getrübt sei. Er macht dem Arbeitnehmer diesbezüglich Vorwürfe. Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, der Arbeitnehmer sei unkooperativ geblieben, Selbstreflexion zu betreiben, so dass eine Verbesserung von Engpässen und Problemen in der Organisation nicht möglich gewesen wäre. Der Arbeitnehmer bestreitet dies alles. Er vertritt die Auffassung, der Auflösungsantrag müsse zurückgewiesen werden.

Das Amtsgericht weigert sich, die beantragte Auflösung vorzunehmen. Es ist der Ansicht, dass unzureichend glaubhaft geworden sei, dass das Verhältnis zwischen den beiden Parteien derart getrübt sein würde, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht mehr zu den Möglichkeiten gehören würde. Für das Amtsgericht ist schlichtweg von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten bis zum März 2005 einschl. zur vollen Zufriedenheit des Krankenhauses geleistet habe. Das Amtsgericht sucht nach einer Erklärung, aus der ersichtlich wird, weshalb sich die Gemüter in kurzer Zeit so erhitzt haben.

Coachingprojekt

Das Amtsgericht: "In einer professionellen Organisation, so wie im Krankenhaus der Fall ist, bringt ein modernes Verständnis eines ordnungsgemäßen Arbeitgeberverhaltens mit sich,

dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der sich in einer Situation befindet, die mit der dieses Arbeitnehmers vergleichbar ist, aus eigener Bewegung heraus anbietet, sich an einem Coachingprojekt zu beteiligen, so dass der Arbeitnehmer ein klares Bild über die eigene Position in dieser Organisation erhält sowie über das Bild, dass andere von seinem Funktionieren innerhalb der Organisation haben, ohne dass von einer mangelnder Erfüllung durch den Arbeitnehmer die Rede ist."

Auffallend in dieser Sache ist, dass das Krankenhaus nichts über eine fehlerhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verlauten lässt. Wäre der Arbeitnehmer gecoacht worden, so hätte er voraussichtlich zu einem gewissen Zeitpunkt eingesehen, dass es sich in der Regel empfiehlt, den dringenden Bitten des Arbeitgebers zu entsprechen, Selbstreflexion zu betreiben und damit auch ein klares Bild über die Komplexität einer Organisation wie im Krankenhaus und seine Position darin zu gewinnen. Wenn ein Arbeitnehmer Selbstreflexion betreiben möchte, braucht dies noch nicht zu bedeuten, dass der Arbeitnehmer damit anerkennt, dass er sich auf irgendeine Weise ein mangelnde Erfüllung seiner Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber zuschulden hat kommen lassen."

Kommentar

Die Zurückweisung des Auflösungsantrages in dieser Sache ist an und für sich nicht bemerkenswert. Es passt zu dem festen Kurs, den in der Rechtsprechung verfolgt wird. Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer Vorwürfe über sein Funktionieren macht, soll gemäß fester Rechtsprechung zuerst versuchen, dieses Funktionieren zu verbessern, beispielsweise dadurch, dass Kurse und Ausbildungen angeboten werden. Diese Anstrengungsverpflichtung scheint auch immer mehr für die Lösung von Meinungsverschiedenheiten zu gelten.

Dieser Urteilsspruch ist in einer einzigen Hinsicht wohl überraschend. Die Überraschung ist die, dass sich das Amtsgericht ziemlich viele Gedanken über die Ursache des Konflikts macht. Aus eigener Bewegung heraus wartet das Amtsgericht mit einem Vorschlag auf, dass die Parteien es noch mal mit Hilfe von Coaching miteinander versuchen müssen. Dabei hebt das Amtsgericht ausdrücklich hervor, dass es gerade in diesen Situationen von einer professionellen Organisation im Einklang mit modernen Auffassungen über ordnungsgemäßes Arbeitgeberverhalten verlangt werden darf, dass dem Arbeitnehmer aus eigener Bewegung heraus Coaching angeboten wird.

Nicht zu schnell aufgeben

Es betrifft nur einen Urteilsspruch eines beliebigen Amtsgerichts. Trotzdem bietet das Urteil einen schönen Einblick in die Art und Weise, wie ein Amtsgericht professionelle Einrichtungen und modernes Arbeitgeberverhalten wahrnehmen kann. Dieses Amtsgericht ist deutlich der Ansicht, dass eine dauerhafte Arbeitsbeziehung nach einem harten Konflikt nicht allzu schnell aufzugeben sei, aber dass zuerst andere Mittel und Wege zu versuchen seien, wovon Coaching in den Augen des Amtsgerichts eine nützliche Lösung darstellen könne.

Wesentlich ist auch der Urteilsspruch des Amtsgerichtes, dass das Vereinbaren eines Coachingprojekts nicht ohne weiteres als eine Anerkennung durch den Arbeitnehmer ausgelegt werden dürfe, dass er sich gegenüber dem Arbeitgeber eine mangelnde Erfüllung zuschulden hätte kommen lassen. Der Coachingzweck in einer Situation wie dieser bestehe vielmehr darin, gegenseitiges Verständnis über die Komplexität der Organisation des Arbeitgebers und der entsprechenden Verhaltensweise des Arbeitnehmers zu erzielen. Eine Konfliktbewältigung rangiere dabei viel eher an erster Stelle als dass eine vorwerfbare fehlerhafte Arbeitsleistung festgestellt wird.