Beendigung des Arbeitsvertrags

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Das niederländische Arbeitsrecht stellt ein in sich geschlossenes Kündigungssystem dar. Vom Ursprung her zielt es darauf ab, Arbeitnehmer gegen eine leichtfertige Entlassung (Kündigungsschutz) zu sichern. Daher ergeben sich in gesetzlicher Hinsicht nur einige wenige beschränkte Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages.

Die Beendigung eines Arbeitsvertrags ist gesetzlich nur in den nachstehenden Fällen möglich:

1. Fristlose Entlassung

Es muss eine sehr ernste Situation vorliegen, so wie Gewalt oder Diebstahl. Das Gericht kann dazu aufgefordert werden, im Nachhinein zu prüfen, ob die fristlose Entlassung rechtsgültig war.

2. Auflösung des Arbeitsvertrages durch das Amtsgericht (Kantonrechter)

Hierfür ist beim Amtsgericht ein Antrag einzureichen. Das Amtsgericht wird eine Auflösung vornehmen, wenn dringende oder wichtige Gründe vorliegen. Dabei kann es eine Auflösungsentschädigung (den sogenannten Goldenen Handschlag) zusprechen.

3. Kündigung des Arbeitsvertrages

In vielen Fällen ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur rechtsgültig, nachdem die Ausführungsinstanz UWV Werkbedrijf hierfür eine schriftliche Genehmigung erteilt hat. Diese Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt worden sind.

Eine vorherige Genehmigung seitens der Ausführungsinstanz UWV Werkbedrijf ist nicht immer erforderlich. Manche Berufsgruppen sind davon befreit. Für die Kündigung eines Arbeitsvertrages mit einem statutarischen Geschäftsführer ist eine vorherige Genehmigung ebenso wenig erforderlich.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages hat unter Beachtung einer Kündigungsfrist zu erfolgen. Die Vertragsparteien können selbst eine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbaren. Das Gesetz setzt allerdings Grenzen. Haben die Parteien selbst keine rechtsgültige Kündigungsfrist vereinbart, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Eine Kündigung kann offensichtlich unzumutbar sein. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn die angegebenen Gründe falsch sind oder wenn kein angemessener Sozialplan gegeben ist. In einem solchen Fall kann beim Gericht beantragt werden, die andere Partei zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.

4. Feststellungsvertrag (Beendigung mit gegenseitiger Einwilligung)

Die Parteien können gemeinsam beschließen, den Arbeitsvertrag zu beenden. Sie können diese Vereinbarung oder aber Einwilligung in einem schriftlichen Feststellungsvertrag festlegen.

5. Renteneintritt

Mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren (bei manchen Berufsgruppen früher) beendet sich der Arbeitsvertrag in der Regel von selbst. Es kann auch eine Frührente vorliegen. Dennoch ist die Beendigung eines Dienstverhältnisses aus diesem Grund in gesetzlicher Hinsicht keine Selbstverständlichkeit. Siehe bitte das Menü auf der linken Seite dieser Website für weitere Informationen über das Rentensystem.

Leistungsempfang

Seien Sie sich darüber im Klaren, dass eine Kündigung Folgen für die Ansprüche auf einen Leistungsempfang haben kann. Die auszahlende Behörde wird bei einem Leistungsantrag überprüfen, ob es nicht der Arbeitnehmer war, der die Initiative zur Kündigung ergriffen hat. Auch darf der Anlass zur Kündigung nicht in einer fristlosen Entlassung bestehen. Darüber hinaus ist die auszahlende Behörde dazu berechtigt, den Leistungsbezug erst anlaufen zu lassen, wenn die sogenannte fiktive Kündigungsfrist zu Ende ist.

Siehe das Menü auf der linken Seite dieser Seite für weitere Infos.

Erforderliche Informationen:

  • Arbeitsvertrag
  • Eventuell anwendbarer Tarifvertrag (CAO)
  • Letzte Gehaltsspezifikation
  • Bewertungs- und Mitarbeitergesprächsprotokolle
  • Beschreibung des Hergangs/der Ereignisse
  • Kündigungsschreiben