Verhaltensbedingte Kündigung
Entlassung schwieriger geworden
Seit dem es das Gesetz über Arbeit und Sicherheit gibt, ist das Entlassen von Mitarbeitern durch die Einführung des Übergangsgeldes günstiger, aber mit der Einführung gesetzlich festgelegter Kündigungsgründe schwieriger geworden. Mittlerweile ist deutlich geworden, dass bisher 60% der Entlassungsanfrage abgelehnt worden sind. Einzelne Arbeitgeber scheinen leider auf andere Methoden zurück zu greifen um ihre Mitarbeiter loszuwerden.
Nicht glücklich über Krankheit
Das Amtsgericht in Rotterdam hatte einen Fall von einer 63 Jahre alten Mitarbeiterin mit 22 Dienstjahren. Die Mitarbeiterin wurde teilweise arbeitsunfähig und konnte dadurch nur noch weniger Stunden arbeiten. Das freute den Arbeitgeber nicht und hatte unangemessenes Verhalten zur Folge. So wurde zum Beispiel inakzeptables Vokabular verwendet, es war die Rede von Fluchen, Schimpfen und Toben und hat der Arbeitgeber mehrmals angegeben, "dass er sie da wohl raus triezen würde." Kollegen haben alles mitbekommen und haben gehörte, wie der Arbeitgeber sagte, "dass er diese Person leider noch 3 Jahre am Hals habe“. Der Arbeitgeber weigerte sich den Empfehlungen des Betriebsarztes zur Wiedereingliederung nach zu kommen. Verschiedene Parteien haben versucht, den Konflikt mit dem Arbeitgeber zu beheben, aber dies erwies sich als unmöglich. Daraufhin hat die Arbeitnehmerin vor Gericht um Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebeten, mit Übergangsgebühr wegen schwer unrechtmäßigen Verhaltens des Arbeitgebers, sowie eine angemessene Entschädigung weil ihr hierdurch Einkommen und Rente entgehen.
Temperament oder vorhaltbares Verhalten?
Der Arbeitgeber versuchte sein Verhalten zu rechtfertigen, indem er dieses seinem südländischen Temperament zu schrieb, wodurch die Emotionen schneller als gewöhnlich ausgedrückt werden würden. Der Richter kaufte ihm dies aber nicht ab und erklärte ihn für schuldig an "grober Vernachlässigung der Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben", wodurch das gestörte Arbeitsverhältnis überhaupt erst entstanden sei. Selbst das nicht Nachkommen der Wiedereingliederungspflichten wurde dem Arbeitgeber schwer angerechnet. Sowohl die Übergangsgebühr von mehr als € 16.000,00 und eine angemessene Entschädigung von 50.000,00 € wurden der Mitarbeiterin zugesprochen.
Ablehnen Lohnkürzungen
Ein ähnliches Problem spielte vor dem Gericht in Amsterdam. In diesem Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die Jahre lang hervorragende Arbeit geleistet hat. Ende 2014 ging es dem Arbeitgeber finanziell schlecht und er bat seine Mitarbeiter um Lohnverzicht. Die Mitarbeiterin lehnte ab. Danach konnte die Arbeitnehmerin in den Augen des Arbeitgebers nichts mehr richtig machen und wurde ihr in einem Mitarbeitergespräch Fehlverhalten zur Last gelegt. Die Arbeitnehmerin war anderer Meinung und hat das auch gezeigt. Der Arbeitgeber wollte nicht zu hören und hat auch nichts gemacht um die Arbeitsleistung zu verbessern.
Bewusst auf einem Konflikt zu steuern
Das Gericht urteilte, dass die scharfe Kritik an der Arbeitnehmerin ungerechtfertigt war und ihrer Integrität verletzte. Mitarbeiter und ein Arbeitgeber können einen Konflikt über Lohnverzicht haben, aber es ist dem Arbeitnehmer überlassen, ob er diesen zustimmt oder nicht. Das Gericht befand den Arbeitgeber für schuldig durch zielgerichtetes Ansteuern auf ein irreparable Beschädigung des Arbeitsverhältnisses. Es wurde eine angemessene Entschädigung von € 8.000,00 zu gesprochen, wobei jedoch die schlechte finanzielle Lage des Arbeitgebers berücksichtigt wurde.
Mitarbeiter können sich auch schlecht benehmen
Nicht nur Arbeitgeber machen sich schuldig mit solch einem Verhalten. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, wie eine Entscheidung vom Gericht Gelderland belegt. Hierbei ging es um einen Mitarbeiter, der mehrmals ausfällig gegenüber Kollegen geworden war und selbst nach Abmahnungen sein Verhalten nicht ändern wollte. Daraufhin begann der Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren auf Grund einer gestörten Arbeitsbeziehung.
Abmahnungen als Beweismittel
Angesichts des Inhalts der vielen Abmahnungen die verschickt wurden, befand der Richter es für glaubwürdig, dass der Arbeitnehmer sich diesem Verhalten schuldig gemacht hat. Der Richter hat noch untersucht, ob eine Versetzung des Arbeitnehmers möglich wäre. Da es sich um ein kleines Start-up-Unternehmen mit 14 Mitarbeitern handelte, war eine Versetzung jedoch nicht möglich. Daher hatte das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Es wurde eine Übergangsgebühr gewährt, eine durch den Arbeitnehmer geforderte angemessene Entschädigung wurde allerdings abgewiesen.
Tipps für Mitarbeiter
Für Mitarbeiter ist es also wichtig, um genau fest zu halten, wann und wie der Arbeitgeber sich unangemessen verhält. Versuchen Sie dies auch schriftlich beispielsweise in einer E-Mail an ihren Arbeitgeber fest zu halten. Bei unberechtigter Kritik, ist es wichtig, dagegen Einspruch ein zu legen. Vertrauen sie hierbei nicht automatisch darauf, dass Ihre Kollegen als Zeugen auftreten, denn diese kommen in einem Loyalitätskonflikt…
Tipps für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber gelten mehr oder weniger die gleichen Empfehlungen. Wenn ein Mitarbeiter sich schuldig macht an unangemessenem Verhalten, stellen Sie sicher, dass dies auf die richtigen Art und Weise festgehalten wird. Senden Sie rechtzeitige Abmahnungen und nehmen Sie in Detail auf, welches Verhalten des Mitarbeiters nicht geduldet wird, wie dieses verbessert werden sollte und was die Folgen sind, wenn sich das Verhalten nicht verbessert (Entlassung).
Mehr Infos
Möchten Sie weitere Informationen über vorhaltbares Verhalten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, oder was Sie dagegen tun können? Nehmen Sie dann bitte Kontakt auf mit unserer Anwältin Suzanne van Dijsseldonk.