Arbeitslosengeld
Als Arbeitnehmer werden Sie Interesse dafür haben, ob Ihre Entlassung Ihr Arbeitslosengeld gefährden kann. Als Arbeitgeber möchten Sie womöglich wissen, ob der Arbeitnehmer, den Sie entlassen wollen, für Arbeitslosengeld in Betracht kommt. Wenn der Arbeitnehmer einschätzt, dass er für Arbeitslosengeld in Betracht kommt, werden die Verhandlungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses ja wesentlich einfacher verlaufen können.Grobweg gesagt, wird das Arbeitslosengeld unter anderem gefährdet, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte "Benachteiligungshandlung" vornimmt. Eine solche Benachteiligungshandlung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich seine Entlassung selbst vorzuwerfen hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen ist. Auch kann das Exekutivorgan zu dem Schluss gelangen, dass der Arbeitnehmer sich zu einfach in die Entlassung gefügt hat.
Wenn das Exekutivorgan der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer sich eine Benachteiligungshandlung zuschulden hat kommen lassen, soll sie eine Sanktion erlassen. Diese Sanktion kann darin bestehen, dass ihm das Arbeitslosengeld während der Dauer von einem bis zu sechs Monaten vorenthalten wird. In extremen Situationen ist der völlige Ausschluss vom Arbeitslosengeld möglich.
Generell wird eine Entlassung aus betriebswirtschaftlichen Gründen das Arbeitslosengeld nicht in Gefahr bringen. In einem solchen Fall sollten die vom Arbeitgeber dargelegten deplorabelen betriebswirtschaftlichen Umstände selbstverständlich wohl feststehen, was sich u.a. aus den geprüften, neuesten Jahreszahlen ergibt. Meistens wird das Exekutivorgan sich bei diesem Kündigungsgrund auf das Urteil des CWI verlassen, wenn es eine Kündigungsgenehmigung erteilt. Wird das Dienstverhältnis durch eine Auflösungsverfügung des Amtsgericht beendet, so wird das Exekutivorgan bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld die Unterlagen einfordern, die diesem Verfahren zugrunde liegen, und zwar: die Antragschrift, die Antwortschrift und die Endverfügung des Amtsgerichtes.
Das Exekutivorgan stützt sich bei seinem Urteil, ob eine Benachteiligungshandlung vorliegt, in wesentlichem Maße (aber nicht ausschließlich) auf das Urteil des Amtsgerichts, ob einer der Parteien in entscheidendem Maße ein Vorwurf aus der entstandenen Situation gemacht werden kann.
Gegen einen Beschluss des Exekutivorgans, der darin besteht, das Arbeitslosengeld völlig oder teilweise zu verweigern, kann der Arbeitnehmer beim Exekutivorgan Einspruch erheben. Diesen Einspruch hat er innerhalb von sechs Wochen nach Datum der abgegebenen Verfügung einzureichen, vorzugsweise per Einschreiben und mit Empfangsanzeige. Das Exekutivorgan hat dann erneut zu prüfen, ob man zum bestrittenen Urteil hätte übergehen dürfen. Erklärt die Berufsgenossenschaft den Einspruch für unbegründet, kann der Arbeitnehmer beim Gericht Berufung einlegen.
Weitere Informationen über die Gesetzgebung und die Politik der Exekutivorgane finden Sie auf der Seite dieser Instanz. Sie gelangen zu dieser Seite, indem Sie auf hier klicken. Der Browser öffnet diese in einer separaten Seite, so dass Sie einfach zu dieser Website zurückkehren können.
Die fiktive Kündigungsfrist
Wird das Dienstverhältnis durch das Amtsgericht aufgelöst, so wird das Exekutivorgan den Arbeitnehmer auf jeden Fall dazu verpflichten, dass er die erhaltene Auflösungsvergütung möglichst für die Überbrückung der sogenannten fiktiven Kündigungsfrist anwendet. Diese Kündigungsfrist entspricht der Kündigungsfrist, welche der Arbeitgeber hätte anwenden müssen, wenn er den Arbeitsvertrag in üblicher Weise gekündigt hätte. Wird der Arbeitsvertrag durch eine Kündigungsgenehmigung des CWI beendet oder aber durch Auflösung beim Amtsgericht, wird von der fiktiven Kündigungsfrist einen Monat abgezogen werden, obwohl die Mindestdauer von einem Monat stets gewahrt werden muss.
Die Überbrückung dieser fiktiven Kündigungsfrist kann z.B. dadurch erfolgen, dass mit dem Arbeitgeber vereinbart wird, dass er diese Kündigungsfrist zusätzlich zu der zuzuerkennenden Auflösungsvergütung vergütet. Auch ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beim Amtsgericht zu antragen, dass der Arbeitsvertrag erst nach Auslaufen der üblicherweise zu beachtenden Kündigungsfrist gelöst wird.
Erforderliche Daten
Wollen Sie einen sachkundigen Rechtsanwalt Einspruch gegen einen Beschluss des Exekutivorgans erheben lassen, so sind zumindest die nachstehenden Daten und Unterlagen er forderlich:
- die Verfügung des Exekutivorgans, das Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig oder teilweise zurückgewiesen hat;
- die Verfügung des Amtsgerichts, wobei der Arbeitsvertrag aufgelöst worden ist;
- die eingereichte Fassung der Antragsschrift zur Auflösung des Arbeitsvertrages;
- die eingereichte Antwortschrift gegen die verlangte Auflösung des Arbeitsvertrages;
- das Antragsformular für Ihr Arbeitslosengeld;
- die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, die der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses vorangegangen ist.