Strafrechtliche Vergangenheit
Stellen Sie sich einmal vor, dass Sie entdecken, dass einer Ihrer Arbeitnehmer eine strafrechtliche Vergangenheit hat, wobei sich derselbe zudem noch lange Zeit in der Sicherungsverwahrung (TBS) befunden hat. Dürfen Sie ihn dann fristlos entlassen? Das Amtsgericht urteilte im vorliegenden Fall abschlägig. Relevant ist, ob diese Vergangenheit mit Sicherungsverwahrung ihn daran hindert, diese Tätigkeit auszuüben.
Der Fall
Die Parteien unterzeichnen am 18. März 2005 einen Arbeitsvertrag, der vom 1. April 2005 bis zum 1. Mai 2006 dauert. Der Arbeitnehmer wird als Lagermitarbeiter eingestellt. Im Vorgriff darauf führen die Parteien ein Bewerbungsgespräch. Während dieser Unterredung erkundigt sich der Arbeitgeber nach der Lücke im Lebenslauf des Bewerbers. Der Bewerber antwortet lediglich, er hätte damals psychische Probleme gehabt. Der Arbeitgeber begnügt sich mit dieser Antwort.
Am 24. März 2005 - somit nachdem die Parteien den Arbeitsvertrag für genehmigt erklärt und unterzeichnet haben und nur einige Tage bevor der Arbeitsvertrag anläuft – informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber, er habe eine strafrechtliche Vergangenheit mit Sicherungsverwahrung infolge eines Sittendelikts. Der Arbeitgeber benachrichtigt den Arbeitnehmer durch ein Schreiben vom 30. März 2005 daraufhin, den zum 1. April abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht eingehen zu wollen. Darüber hinaus löst das Amtsgericht den Arbeitsvertrag auf Antrag des Arbeitgebers bedingt auf, nämlich für den Fall, dass der Arbeitsvertrag wohl existent sein würde, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2006, wobei dem Arbeitnehmer ein einziges Monatsgehalt gewährt wird.
Keine unakzeptablen Risiken
Der Arbeitnehmer beansprucht eine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber. Er verlangt die Auszahlung des Gehalts für die Periode bis zum 1. Januar 2006, und zwar bis zum Datum, wo das Amtsgericht den Arbeitsvertrag bedingt aufgelöst hat. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Arbeit, die daraus besteht, Glas zu schneiden, Sachen auszusortieren, fertigzustellen, zu besorgen und das Lager allgemein zu verwalten, brächten keine unakzeptablen Risiken für seinen Arbeitgeber mit sich. Er trägt zudem vor, mittlerweile verheiratet zu sein und eine kleine Tochter zu haben, im Lager lediglich mit Männern zu arbeiten und nur im beschränkten Ausmaß Kontakte zu den Kunden zu haben. Sein Arbeitgeber dagegen stellt sich wohl auf den Standpunkt, es läge ein unakzeptables Risiko vor. Der Arbeitnehmer würde während der Einarbeitungsperiode gelegentlich mit Frauen zu tun gehabt haben. Der Arbeitgeber bemerkt zum Schluss, dass gut ein Viertel der in Sicherungsgewahrsam genommenen Personen rückfällig wird.
Das Amtsgericht gibt trotzdem den Ansprüchen des Arbeitnehmers statt. Es stellt fest, der Arbeitgeber habe nicht anvisiert, sich nach einer eventuellen strafrechtlichen Vergangenheit zu erkundigen, weil diese Information nicht relevant für die Ausübung der Position zu sein scheine. Weiterhin erwägt das Amtsgericht: "Der Arbeitnehmer ist bezüglich des begangenen Verbrechens bestraft und er wurde der Sicherungsverwahrung unterstellt. Für eine (weitere) Verlängerung der Sicherungsverwahrung hat das Gericht offensichtlich keinen Grund gesehen. Aufgrund von Art. 8, 1. Absatz, der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Recht auf Achtung des Privat-bzw. Familienlebens eines Arbeitnehmers (EVRK) sei außerdem Zurückhaltung angebracht, ein unbeschränktes Recht für einen Arbeitgeber vorauszusetzen, Erkundigungen über Themen einzuziehen, die das Privatleben zu tiefst berühren können. Die Frage des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren nach der Lücke im Lebenslauf hätte der Arbeitnehmer somit nicht dazu zwingen müssen, über seine strafrechtliche Vergangenheit auszusagen und die Art der Tätigkeit habe es an und für sich nicht erforderlich gemacht, diese Informationen zu erbitten oder spontan zu erteilen." Das Amtsgericht schlussfolgert, die fristlose Entlassung könne keinen Bestand haben. Allerdings setzt es die Lohnforderung auf 3 Monate herab. Der Arbeitnehmer hatte nämlich in der Zwischenzeit eine andere Beschäftigung gefunden.
Kommentar
Die gesellschaftliche Unruhe rund um Sicherungsverwahrte hat auch das Arbeitsrecht erreicht. Auch Arbeitgeber können mit einer unbekannten strafrechtlichen Vergangenheit von Arbeitnehmern mit Sicherungsverwahrung konfrontiert werden. Aus diesem Urteilsspruch geht hervor, dass die Kündigung eines solchen Arbeitnehmers nicht ohne Ach und Krach erfolgt. Aber auch das Einholen von Erkundigungen über Privatangelegenheiten geht mit Beschränkungen einher. Nur in außerordentlichen Fällen, wo die Tätigkeit dies erfordert, darf sich der Arbeitgeber darüber ins Bild setzen.
Dieser Urteilsspruch zeigt das Spannungsfeld zwischen einerseits dem Arbeitgeberinteresse, das Risiko am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten, und andererseits dem gesellschaftlichen Interesse, dass sich auch Menschen mit einer abgeschlossenen strafrechtlichen Vergangenheit mit Sicherungsverwahrung wieder am gesellschaftlichen Verkehr beteiligen können. Das Gericht wendet dabei ein formelles Kriterium an, nämlich dass ein anderes Gericht keinen Anlass dazu gesehen habe, die Sicherungsverwahrung zu verlängern. Darüber hinaus beurteilt es, ob die Art der Position erhöhte Risiken birge. Es seien Jobs denkbar, in denen den Mitarbeitern ein hohes Maß an Zuverlässigkeit abverlangt wird.
Schließlich muss vor Augen geführt werden, dass die gesellschaftliche Unruhe, die sich rund um die Sicherungsverwahrung abspielt, sich namentlich auf die Rückfälligkeitsrisiken bei Bewährungsurlaub beziehen. Im vorliegenden Fall lag kein Bewährungsurlaub vor, sondern war der ehemalige Sicherungsverwahrte auf freiem Fuß. Das täuscht nicht über die Tatsache hinweg, dass viele Arbeitgeber befürchten, Menschen mit einem derartigen Hintergrund in ihren Reihen zu haben. Es empfiehlt sich daher, immer kritisch angesichts Lücken im Lebenslauf zu bleiben und bei rechtzeitig entdeckten Fehlschlägen erforderlichenfalls eine Beendigung mitsamt Vergütung zu akzeptieren.