Verschwiegenes Leiden

Der Umstand, dass bei einer Bewerbung ein Leiden verschwiegen wird, führt manchmal zu einer fristlosen Entlassung. Dass der Arbeitgeber diesbezüglich Vorsicht walten lassen soll, geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes in Middelburg (JAR 2003, 204) hervor. In dieser Sache hatte der Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung verschwiegen, dass er sich in seiner vorigen Stellung als Pflasterer ernsthafte Rückenbeschwerden zugezogen hatte und dafür eine teilweise Erwerbsunfähigkeitsleistung erhielt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer diese verschwiegene Tatsache verübelt und ihn daher fristlos entlassen. Nach Ansicht des Amtsgerichtes sei diese Kündigung zu Unrecht erfolgt. Es sei nämlich nicht plausibel geworden, dass die zu Tage getretenen Rückenbeschwerden den Arbeitnehmer für seine neue Stellung ungeeignet machten.

Der Fall

Der Arbeitnehmer, ein Hafenarbeiter, wurde am 1. Oktober 2001 als Lagermitarbeiter eingestellt. Am 14. Januar 2003 verhebt er sich an einem schweren Gegenstand. Infolgedessen wird der Hafenarbeiter vorübergehend arbeitsunfähig. Er kann seine Tätigkeiten erst am 2. Juni 2003 ohne Beschränkungen wieder aufnehmen. Am 18. Juni 2003 wird der Hafenarbeiter vom Umschlagunternehmen stehenden Fußes entlassen. Der Grund dafür besteht darin, dass er bei seiner Bewerbung verschwiegen hat, zu melden, dass er bereits damals wegen Rückenbeschwerden in seinem vorigen Job als Pflasterer teilweise arbeitsunfähig war und diesbezüglich eine Erwerbsunfähigkeitsleistung erhielt. Das Umschlagunternehmen ist der Ansicht, der Hafenarbeiter hätte diese Rückenbeschwerden aus eigener Bewegung heraus bei seiner Bewerbung melden müssen, da es überdeutlich sei, dass er rückenbelastende Tätigkeiten verrichten würde. Der Hafenarbeiter akzeptiert dies aber nicht ohne weiteres. Im Eilverfahren beim Amtsgericht beansprucht er ein Wiederbeschäftigung und Gehaltsfortzahlung.

Von vornherein ungeeignet?

Das Amtsgericht schickt voraus, dass der Umstand, dass ein Leiden bei der Bewerbung trotz einer fehlenden daraufhin gehenden Frage verschwiegen wird, einen zwingenden Grund zur fristlosen Entlassung ergeben könne, nämlich wenn der Arbeitnehmer bei der Bewerbung darum wusste oder hätte verstehen müssen, dass er wegen dieses Leidens für den betreffenden Job ungeeignet sei. Dies ist von dem Hohen Rat in einem Urteilsspruch des Jahres 1981 entschieden worden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Hafenarbeiter bei seiner Bewerbung verschwiegen habe, eine Erwerbsunfähigkeitsleistung zu erhalten. Relevant ist ausschließlich, ob er zu Anfang dieses Arbeitsverhältnisses wegen eines Leidens für die Position eines Lagermitarbeiters beim Umschlagunternehmen ungeeignet war.

Das Amtsgericht urteilt letztendlich, der Hafenarbeiter sei trotz seiner Rückenbeschwerden zum Zeitpunkt des Dienstantritts nicht für die Stellung eines Lagermitarbeiters beim Umschlagunternehmen ungeeignet. Laut Gericht sei nämlich keineswegs plausibel geworden, dass die Erwerbsunfähigkeitsbeschränkung dieses Hafenarbeiters ihn für die Position eines

Lagermitarbeiters ungeeignet mache. Das Umschlagunternehmen argumentierte zwar, dass die Stellung eine gehörige Belastung darstelle, auch für den Rücken, und dass der Hafenarbeiter schwer heben müsse. Der Hafenarbeiter hat dagegen vorgebracht, dass diese Belastung nicht zu übertreiben sei, weil der Lade- und Entladevorgang mechanisiert sei und dass er außerdem einfach dazu in der Lage sei, körperlich belastende Tätigkeiten zu verrichten. Fernerhin sei es dem Amtsgericht während der Sitzung klar geworden, dass der Hafenarbeiter durch Fitness-Übungen mittlerweile über eine kräftige Rücken- und sonstige Muskulatur verfügt.

Volle Zufriedenheit

Auf der Basis dieser Informationen setzt das Amtsgericht voraus, dass der Hafenarbeiter trotz seiner Erwerbsunfähigkeitsbeschränkung für die Stellung eines Lagermitarbeiters geeignet sei. Es nimmt dabei in Betracht, dass der Hafenarbeiter diese Stellung bereits seit 15 Monaten zur vollen Zufriedenheit des Umschlagunternehmens erfüllt hat. Dabei stellt sich heraus, dass der Hafenarbeiter auch noch sehr viele Überstunden gemacht hat. Das Umschlagunternehmen hätte denn auch keinen zwingenden Grund zur fristlosen Entlassung des Hafenarbeiters gehabt. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass der Hafenarbeiter wegen seiner Erwerbsunfähigkeitsbeschränkung für die Stellung eines Lagermitarbeiters beim Umschlagunternehmen ungeeignet sei. Das Amtsgericht gibt somit den Anträgen des Hafenarbeiters auf Wiederbeschäftigung und Gehaltsfortzahlung statt. Das Umschlagunternehmen wurde in die Verfahrenskosten verurteilt.

Kommentar

Als Arbeitgeber fühlt man sich ziemlich betrogen, wenn sich hinterher zeigt, dass der eingestellte Arbeitnehmer ein ernsthaftes verborgenes Leiden hat. Die Chance auf einen vorübergehenden Ausfall wegen Arbeitsunfähigkeit wird durch die Präsenz dieses Leidens ja beträchtlich vergrößert. Ein Ausfall wegen Arbeitsunfähigkeit geht für Sie als Arbeitgeber heutzutage vor allem mit einer gesetzlichen Anstrengungsverpflichtung einher, eine Wiedereingliederung zu erreichen. Eine vergrößerte Ausfallchance wegen eines verborgenen schweren Leidens birgt somit auch eine vergrößerte Chance, in die mühsam funktionierenden Amtsmühlen der Arbeitsschutzämter und Ausführungsinstanzen verwickelt zu werden. Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass Sie darauf bedacht sind, dass Vorbeugen besser als Heilen ist.

In der Praxis wird dem Ausmaß, in dem Sie als Arbeitgeber von dem Bewerber erwarten dürfen, dass er ein ernsthaftes Leiden bei der Bewerbung aus eigener Initiative heraus meldet, von den Gerichten Grenzen gesetzt. Der Bewerber braucht dieses Leiden nur zu melden, wenn dieses Leiden ihn zur Ausübung der Position, um die er sich bewirbt, ungeeignet macht. Dabei ist unerheblich, ob Ihr Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eine Erwerbsunfähigkeitsleistung erhielt. Wenn sich hinterher zeigt, dass Ihr Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits eine Erwerbsunfähigkeitsleistung erhalten hat, dürfen Sie sich als Arbeitgeber nicht daran orientieren. Maßgeblich dagegen ist, ob die hinterher festgestellten Beschränkungen des Arbeitnehmers ihn zur Ausübung seiner neuen Position bei Ihnen als Arbeitgeber ungeeignet machen. Wenn Ihr Arbeitnehmer dieser Arbeit bereits seit geraumer Zeit ohne nennenswerte Probleme nachgeht, so ergibt sich für das Gericht daraus eine wichtige Kontraindikation, dass diese Position von vornherein wohl für ihn geeignet war. Allen Grund somit, bei Bewerbungen tiefer zu schürfen und beim Dienstantritt eine maximale Probezeit zu beachten, und nötigenfalls zuerst einen befristeten Arbeitsvertrag einzugehen.