Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kommt in vielen Formen vor. Beispiele sind sexistische Bemerkungen, Belästigung oder unerwünschte Berührungen.

Praxis Fall

Obwohl es hierbei um einen Streit geht, auf den noch das alte Gesetz (nicht das Gesetz Arbeit und Sicherheit) zutrifft, ist dies eine Rechtsprechung, die ich besprechen möchte, weil der Richter hier eine angemessene Entschädigung gewährt auf Basis von was er unter den gegebenen Umständen angemessen findet. Dies kann möglicherweise Anknüpfungspunkte bieten für eine angemessene Entschädigung im Rahmen des Gesetzes für Arbeit und Sicherheit.

Fehlverhalten?

Dieser Fall betrifft einen Arbeitgeber, der den Amtsrichter bittet den Vertrag mit seiner Sekretärin zu beenden. Der Arbeitgeber argumentiert, dass die Arbeitnehmerin schon einige Zeit keine guten Leistungen zeige. Dies wurde während Mitarbeitergesprächen zur Sprache gebracht. Nicht nur, dass sie keine Besserung zeigte, sie meldete sich krank und es entstand ein Arbeitskonflikt, weil sie ihn fälschlicherweise der sexuellen Belästigung beschuldigte.

Verstörtes Arbeitsverhältnis

Die Arbeitsnehmerin musste nämlich im Büro Satinkleidung tragen und weigerte sich nachdem sie sich einige Zeit wohl an diese Kleiderordnung gehalten hatte. Der Arbeitgeber fand dies merkwürdig. Sie hatte sich noch nicht vorher beklagt und der Arbeitgeber hat zusätzlich eine Mediation vorgeschlagen um die Luft zwischen ihnen zu klären. Er behauptet auch, einen angemessenen Vorschlag gemacht zu haben um den Arbeitsvertrag zu kündigen. Aber weil die Mitarbeiterin nicht mit sich reden ließ und sie ihn auch noch zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigte, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ihre Fehler verstört. Es könne nicht von ihm erwarten werden, dass er dieses fortsetzt.

Unerwünschte Aufmerksamkeit des Arbeitgebers

Die Geschichte der Arbeitnehmerin wirft jedoch ein ganz anderes Licht auf diesen Fall. Sie sagt, dass die Kritik an ihrer Leistung erst anfing als sie sich weigerte hautenge Satinkleidung zu tragen und auf hohen Absätzen zu laufen. Darüber hinaus machte der Arbeitgeber unangemessene Bemerkungen über sie (er nannte sie sein “glimkont”). Außerdem streichelte er über ihr Gesäß, Arme und Beine und gab ihr Umarmungen. Einige Zeit hat die Mitarbeiterin hierüber nichts zu sagen gewagt. Vor allem, weil sie merkte, dass ihr Chef wütend würde, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkam und er mit andere Mitarbeitern über sie lästerte. Schließlich wurde sie von der Situation so krank, dass sie nicht mehr arbeiten konnte.

Kein Verbesserungsplan

Das erste, was dem Amtsrichter auffiel war, dass der Arbeitgeber keinen Verbesserungsplan aufgestellt hatte. Dies wird jedoch von ihm erwartet, wenn Kündigung im Zusammenhang mit Dysfunktion angefragt wird. Der Arbeitgeber hingegen lässt die Situation schon 15 Monate andauern und das lässt den Amtsrichter zweifeln, ob es sich tatsächlich um Dysfunktionieren handelt.

Die Rede von sexuelle Belästigung?

Die nächste Frage, die der Amtsrichter beurteilen musste, war ob es sich tatsächlich um sexueller Belästigung handelt. Artikel 7:646 Absatz 6 des BGB sieht vor, dass das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch Belästigung und sexuelle Belästigung verbietet. Absatz 8 beschreibt dies wie folgt: "jegliche Form verbaler, non-verbaler oder physischem Verhalten sexueller Natur, das als Ziel oder Folge hat, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn eine bedrohlich feindliche, beleidigende, erniedrigende, oder verletzende Situation entsteht." Absatz 9 besagt, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der das Verhalten ablehnt oder duldsam untergeht, nicht benachteiligen darf. Absatz 12 bietet dem Arbeitnehmer, dem dies widerfährt noch weitere Unterstützung. Der Arbeitnehmer muss nämlich lediglich die Tatsachen angeben, aus denen sich eine Vermutung der sexuellen Belästigung ergibt. Kann der Arbeitnehmer dies, dann ist es dem Arbeitgeber überlassen, das Gegenteil zu beweisen.

Nachweis

Das Amtsgericht entschied, dass die physische Grenzüberschreitung (Streicheln und Umarmen) nicht ausreichend festgehalten wurde. Die Arbeitnehmerin hat Erklärungen abgegeben, aber die Zeugen haben dies nur von ihr gehört und nie miterlebt.

Im Hinblick auf das Tragen eng anliegende Satinkleidung, ist es der Arbeitnehmerin gelungen ihren Verdacht zu beweisen. Die Arbeitnehmerin hat eine Reihe von Aussagen von (ehemaligen) Kollegen vorgelegt, aber auch der Arbeitgeber hat nicht alle Vorfälle bestritten. Der Arbeitgeber wies auch darauf hin, dass die Arbeitnehmerin sich über das Tragen von Satinkleidung nie beschwert hat, aber darauf ging das Amtsgericht nicht ein. Die Arbeitnehmerin war jung und unerfahren, und dabei war es wahrscheinlich, dass sie nicht wagte etwas gegen ihren Abreitgeber zu sagen. Dass sie die Situation duldsam untergeht, heißt nicht, dass sie dieser zustimmt. Außerdem war es unter den Kollegen bekannt, dass die Arbeitnehmerin in der Satinkleidung unglücklich war. Darüber hinaus stellte sich aus einem E-Mail-Austausch zwischen den Parteien heraus, dass die Arbeitnehmerin sich über das Tragen der Kleidung und über die körperlichen Berührungen beschwert hatte.

Angemessene Entschädigung

Das Amtsgericht nimmt an, dass das Arbeitsverhältnis in der Tat gestört ist und sie dieses nicht mehr fortsetzen können. Das Amtsgericht ist jedoch der Ansicht, dass dies vollständig dem Verhalten des Arbeitgebers zuzurechnen ist und spricht der Arbeitnehmerin eine angemessene Entschädigung zu.

Weitere Informationen

Haben Sie als Mitarbeiter mit einer ähnlichen Situation zu tun und brauchen Sie Hilfe? Kontaktieren Sie dann bitte unsere Anwältin Frau Suzanne van Dijsseldonk.