Insolvenzrecht

Bei einer Insolvenz sind unsere Anwälte für Sie da.

Beinahe jeder Unternehmer hat früher oder später einmal mit einer Firma zu tun, die sich in einem wirtschaftlichen Notzustand befindet; Unternehmen am Rande der Insolvenz oder mitten in einem Insolvenzverfahren. Mit den richtigen Vorsorgemaßnahmen und einem adäquaten Auftreten ist es oft möglich, den Schaden zu begrenzen. Beispielsweise durch eine kontrollierte Insolvenz oder durch Realisierung eines Neustart nach einer Insolvenz oder zur Vermeidung oder Begrenzung der Geschäftsführerhaftung. Fast immer benötigen Sie dazu die juristische Unterstützung durch einen Fachmann. Zum Beispiel kann ein Insolvenzantrag nur durch einen Anwalt eingereicht werden. Wenn Ihr Unternehmen insolvent erklärt wird, dann ist es ratsam, Ihre Interessen durch einen erfahrenen Fachanwalt vertreten zu lassen. Denn die Belange Ihrer Gläubiger werden durch einen erfahrenen Insolvenzverwalter vertreten.

Unsere Kanzlei setzt hier drei erprobte und erfahrene Insolvenzexperten ein. Sie tauschen Kenntnisse untereinander aus, besprechen komplexe Fälle gemeinsam und garantieren eine durchgreifende Vorgehensweise. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung mit der Vorbereitung und Beantragung einer Insolvenz sowie in der Verteidigung gegen eine Insolvenz.

Spezifische Tätigkeitsfelder

In unserer Kanzlei unterscheiden wir im Insolvenzrecht vier zentrale Tätigkeitsfelder:

1. Insolvenzantrag

Was ist ratsam, was ist realistisch? Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne, wenn Sie wichtige Entscheidungen bezüglich des Insolvenzantrages und bei der Durchführung einer Insolvenz sowie bei der Frage der Schadensbegrenzung in einer kontrollierten Insolvenz.

2. Fortführung des Unternehmens im Rahmen der Insolvenz

Wenn in der in der insolventen Unternehmung noch gesunde Bereiche existieren, ist eine Fortführung möglich. Rasches Handeln ist entscheidend Wir stehen Ihnen in diesen Fragen gerne zur Seite.

3. Geschäftsführerhaftung

Nach seiner Ernennung wird der Insolvenzverwalter als erstes prüfen, ob der Geschäftsführer seinen gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten nachgekommen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der Vorwurf von unlauterer Geschäftsführung laut.
Kann der Geschäftsführer diesen Vorwurf nicht wiederlegen oder seine Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt noch erfüllen, dann haftet er gesamtschuldnerisch für Defizite in der Insolvenzmasse. Unsere erste Sorge ist es, eine solche Geschäftsführerhaftung auszuschließen.

4. Die Möglichkeiten des Insolvenzgläubigers

Ihr Kunde ist zahlungsunfähig, was nun? Wichtig ist es, mit klaren Verträgen zu vermeiden, dass Sie der Gläubiger eines insolventen Schuldners werden. Lässt sich die Insolvenz des Schuldners nicht mehr abwenden, dann prüfen wir für Sie, ob Ihre Forderung – wenigstens anteilig – noch von Ihrem Kunden beigetrieben werden kann oder ob Sie zur Begleichung Ihrer Forderung auf Vorräte zurückgegriffen werden kann.

Ob es um einen Insolvenzantrag geht oder um die Verteidigung gegen einen solchen, unsere Fachanwälte können Sie bezüglich der besten Strategie kompetent beraten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir besprechen alles gerne mit Ihnen.