Geschäftsführerhaftung bei einer Insolvenz

Auf der Basis der Paragraphen 2:248 BW beziehungsweise 2:9 BW beziehungsweise 2:10 BW kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer (das kann auch der faktisch Leitungsbefugte sein) zur Haftung heranziehen. Erhärtet sich der Verdacht auf unsachgemässe Geschäftsführung und kann nachgewiesen werden, dass diese unsachgemässe Geschäftsführung wesentlich zur Insolvenz beigetragen hat, dann haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für das gesamte Insolvenzdefizit. Der Jahresabschluss der BV muss innerhalb von 13 Monaten nach Ende des Buchungsjahres veröffentlicht werden (das ist gesetzliche Vorschrift); zumindest muss der Jahresabschluss dann bei der Handelskammer deponiert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift und bei einer folgenden Insolvenz wird der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer zur Haftung heranziehen.

Beweisvermutung gegen den Geschäftsführer

Der Insolvenzverwalter wird in der beweisfrage durch den Gesetzgeber unterstützt. Erhärtet sich die Beweisvermutung, dann haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für das gesamte Insolvenzdefizit. Laut Paragraph 2:248 Absatz 2 BW ist dies der Fall, wenn die Buchhaltungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung, die sich aus Paragraph 2:394 BW ergibt, nicht erfüllt wurde oder wenn eine unsachgemässe Geschäftsführung laut Paragraph 2:10 BW nachgewiesen werden kann.

Kleinere Versäumnisse werden hierbei nicht angerechnet. Das bedeutet: Der Richter wird keine Haftung aufgrund einer kleinen Verspätung bei der Veröffentlichung des Jahresberichtes feststellen. Je grösser der Zeitraum aber zwischen dem Ablaufen der Frist und der Veröffentlichung ist, je schneller wird ein Richter dies bemängeln. Oder: je unvollständiger die Einsicht in die Rechte und Pflichten der Gesellschaft gewährt wird, desto grösser ist die Chance, dass eine Haftung festgestellt wird. Der Geschäftsführer muss also seiner buchhalterischen Pflicht nachkommen. Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird – im Fall einer Insolvenz - im Paragraph 2:10 BW sogar zur strafbaren Handlung.

Paragraph 2:248 BW enthält Bestimmungen, die die Beweisvermutung widerlegen können, beziehungsweise die dem Richter Möglichkeiten geben, den Umfang der Haftung zu mindern, wenn der Umfang der Nichterfüllung dies gestattet.

Bürgschaft

Denken Sie darüber nach, ob Sie als Geschäftsführer einer Gesellschaft selber die Insolvenz beantragen wollen? Kontrollieren Sie dann, ob in der Vergangenheit keine Bürgschaften oder gesamtschuldnerischen Verpflichtungen eingegangen wurden. Dies betrifft oft eine Bank, kann aber auch gegenüber der eigenen Verwaltungsgesellschaft gelten. Üblicherweise vereinbaren die Banken bei der Gewährung eines Kredites eine zusätzliche Sicherheit in Form einer persönlichen Bürgschaft. Diesbezüglich gilt übrigens eine gesetzliche Regelung („borgstellingskrediet BMKB”), wobei die niederländischen Behörden für Kredite der kleinen und mittleren Unternehmen bürgen. Wir raten Ihnen, bei Ihrer Bank nachzufragen, ob eine solche Regelung auch für Ihr Unternehmen zutrifft; am besten vor dem Kreditabschluss. Bei persönlichen Bürgschaften ist immer Vorsicht angebracht.

Wenn eine Haftung gegenüber dem Fiskus beziehungsweise eine gesamtschuldnerische Verpflichtung oder Bürgschaft eines DGA gegenüber einer Bank vorliegt, dann kann dies ein Grund sein, dass man eine Insolvenz vermeiden möchte. Reden Sie mit Ihrer Bank. Diese wird unter Umständen bereit sein, aus praktischen Gründen an einer Re-Finanzierung mitzuwirken wenn eine Insolvenz schlechtere Rückzahlungschancen bietet beziehungsweise wenn die Weiterführung nach der Insolvenz gute Aussichten hat. Begleichen Sie Ihre Schulden dann nicht automatisch mit einem Kredit. Sie können den Gläubigern anbieten, die Schulden gegen einen bestimmten Prozentsatz abzukaufen, dies mit Hilfe der Bank. Denken Sie auch an Paragraph 1:88 Burgerlijk Wetboek, den so genannten Pantoffelheldenparagraphen. Dieser Paragraph wird eingesetzt, wenn eine Bürgschaft durch den Ehegatten oder die Ehegattin aufgehoben wird. Hat der Ehepartner die Bürgschaft nicht mitunterzeichnet, so kann diese oder dieser die Bürgschaft für nichtig erklären lassen.

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