Rechnung doch noch beglichen

Unsere Mandantin war eine Zusammenarbeit mit einem niederländischen Unternehmen eingegangen. Dabei stand die Fertigung von Fahrzeugteilen im Mittelpunkt. Unsere Mandantin stellt diese Teile mit einer Anlage her, die von dem niederländischen Unternehmen geliefert worden ist. Bei der Entwicklung einer dieser Anlagen ist etwas falsch gelaufen, so dass sie Fahrzeugteile mit einer falschen Abmessung herstellte.

Unsere Mandantin, die dadurch Schaden erleidet, hat das niederländische Unternehmen für diese mangelhafte Lieferung haftbar gemacht. Dieses niederländische Unternehmen hat daraufhin die Sache der Haftpflichtversicherung vorgelegt und gebeten, den Schaden zu vergüten. Der Versicherer ließ sich aber recht lange Zeit damit und unsere deutsche Klientin hat einige Male nach dem Stand der Dinge informiert. Stets wurde ihr versprochen, man ließe etwas hören, aber eine Nachricht blieb nach wie vor aus.

Dann zeigt sich plötzlich, dass die niederländische Firma nicht mehr existent ist. Sie hat sich selbst aufgelöst, die Miete gekündigt, ihren Vorrat verkauft und die Belegschaft entlassen. Unsere Mandantin stand vor einer geschlossenen Tür und konnte ihren Schaden nirgends mehr geltend machen. Sie hat sich daraufhin an unsere Kanzlei gewandt.

Wir haben anschließend beim Gericht eine Wiedereröffnung der Abwicklung dieses Unternehmens beantragt, so dass unsere Mandantin ihren Schadensanspruch doch noch bei diesem Unternehmen einreichen konnte. Eine Wiedereröffnung ist nur möglich, wenn noch bekannte Ertragsposten vorliegen. Wir haben angeführt, dass der Ertrag der Versicherung ein Ertragsposten ist, aufgrund dessen unsere Mandantin ihre Forderung doch noch vorlegen konnte und das Unternehmen somit wieder eröffnet werden musste.

Das niederländische Unternehmen hat sich dagegen zur Wehr gesetzt und angeführt, die Versicherung biete keine Deckung für diese Sache. Sie konnte dafür allerdings keine Beweise erbringen. Das Gericht hat letztendlich die niederländische Firma wieder eröffnet und einen Abwickler bestellt. Dieser Abwickler taucht in die Geschäftsbücher ein und wird prüfen, ob noch Möglichkeiten vorhanden sind, den Schadensanspruch gegenüber dem wiedereröffneten Unternehmen geltend zu machen.

Gelingt dies nicht, so ist die Möglichkeit gegeben, die Geschäftsführer des Unternehmens persönlich haftbar zu machen, weil sie den Schadensanspruch damals nicht auf ordnungsgemäße Weise abgewickelt haben, die Mandantin immer auf später vertröstet haben und letztendlich das Unternehmen zu Unrecht geschlossen zu haben, während sie eigentlich den Konkurs hätten beantragen müssen.

Ist die Gegenpartei nicht mehr existent – wegen einer Aufhebung oder eines Konkurses – so empfiehlt es sich immer, zu recherchieren, ob es Möglichkeiten gibt, den Vorgang rückgängig zu machen oder einen der Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen.

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