Arbeitgeber gerügt wegen Diskriminierung

Diskriminierung wegen einer chronischen Krankheit oder Behinderung ist per Gesetz verboten. Dafür wurde das Gleichbehandlungsgesetz (WGB) erweitert.

Jeder, der sich ungleich wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit im Arbeitsbereich, im Unterricht oder in den öffentlichen Verkehrsmitteln behandelt fühlt, kann sich ebenfalls auf das WGB berufen. Die Gleichbehandlungskommission (CGB) wird auch auf diesbezügliche Beschwerden eingehen.

Es ist gesetzlich verboten, direkt oder indirekt einen Unterschied aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit u.a. im Arbeitsumfeld zu machen. Unter Arbeit fallen nach dem neuen Gesetz Anwerbung und Auswahl, der Abschluss eines Arbeitsvertrages, Kündigung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsbedingungen, Förderung und Schulung. Der Arbeitgeber behält jedoch wohl die Freiheit, den geeignetsten Kandidaten auszuwählen. Nur in einer beschränkten Anzahl Fälle ist ein Unterschied erlaubt. Dies betrifft in erster Linie die Situation, wobei die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit des Behinderten selbst und der anderen Beteiligten zu groß sind. Zweitens dürfen für Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit spezielle Vorkehrungen getroffen werden, wie z.B. ein spezieller Parkplatz. Fernerhin sind auch Maßnahmen erlaubt, die auf ‘positive Aktion’ oder aber Präferenzpolitik gerichtet sind.

Manchmal ist es erforderlich, eine Anpassung vorzunehmen, so dass sich Behinderte und chronisch Erkrankte gleichwertig an der Arbeit oder dem Unterricht beteiligen können. Dabei handelt es sich sowohl um materielle wie immaterielle Anpassungen (z.B. das Wegholen von Schwellen oder die Anpassung der Arbeitszeiten). Anpassungen dürfen keine ‘unangemessene Belastung’ für denjenigen darstellen, der sie vorzunehmen hat, häufig der Arbeitgeber. Die Gleichbehandlungskommission hat angekündigt, daher in jeder ihr vorgelegten Sache die Interessen der Organisation oder Einrichtung einerseits und des Behinderten oder chronisch Erkrankten andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei wird die CGB auch Faktoren wie die Größe der Organisation oder Einrichtung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen.

Kommentar

Die Neueingliederung von Arbeitsbehinderten in den Arbeitsprozess ist unverkennbar ein hochaktuelles Thema. Der Gesetzgeber setzt alles daran, auf verschiedenerlei Gesetzesebenen die Neueingliederung erwerbsunfähiger Arbeitnehmer zu fördern. Ein erwerbsunfähiger Arbeitnehmer, der sich von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt, kann gestützt auf diese Gesetzesanpassung mit besten Voraussichten bei der CGB eine Klage gegen seinen Arbeitgeber einreichen. In der Praxis zeigt sich mittlerweile, dass sich die Urteile der CGB häufig vernichtend für den Arbeitgeber auswirken und dass das Amtsgericht diesen Umstand in seinem Urteil in weitaus den meisten Fällen berücksichtigen wird. Ein vernichtendes Urteil der Gleichbehandlungskommission kann zu einer wesentlich höheren Entschädigung bei beispielsweise der Beendigung des Arbeitsvertrages führen.