Klauseln im Arbeitsverträge

In einem Arbeitsvertrag können verschiedene Arten Klauseln aufgenommen werden. Die meist vorkommenden Klauseln sind Wettbewerbs- oder Beziehungsklauseln, die Studienkostenklausel, aber auch eine Verbotsklausel bezüglich Nebenaktivitäten und eine Bestrafungsklausel bei unterlassender Respektierung der Klauseln. Durch das konkrete festlegen dieser Klauseln im Arbeitsvertrag kreieren Sie möglichst viel juristische Sicherheit, wodurch Ihre Belange abgesichert werden.

Der Gesetzgeber hat für Klauseln aparte Bestimmungen im Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bestimmt zum Beispiel wie eine besondere Klausel zu Stand kommt und, ob es möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt hiervon abzuweichen.

1. Wettbewerbs- und Beziehungsverbot

Das Gesetz kennt nur eine Regelung bezüglich dem Wettbewerbsverbot. Es gibt keine aparte Regelung für eine Beziehungsklausel, da diese als eine Unterform des Wettbewerbsverbotes angesehen wird. Die gesetzlichen Bestimmungen die auf das Wettbewerbsverbot anwendbar sind, sind somit auch auf die Beziehungsklausel anwendbar.

Ein Wettbewerbsverbot schränkt den Arbeitnehmer in seiner Freiheit ein, um nach Ende des Arbeitsvertrages irgendwo anders zu arbeiten. Eine Beziehungsklausel verbietet den Arbeitnehmer um nach Ende des Arbeitsvertrages Kontakt mit den Beziehungen und Partnern des Arbeitgebers zu halten. Da die Konsequenzen einer Wettbewerbsklausel weitreichende Folgen für einen Arbeitnehmer haben können, muss es schriftlich festgehalten werden.

Nach dem 1. Juli 2015 ist eine Wettbewerbsklausel nur gültig, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingesetzt wird. Wenn ein Arbeitgeber eine Wettbewerbsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag aufnimmt, ist diese nur gültig, wenn der Arbeitgeber im selbigen Vertrag motiviert, dass die Klausel schwerwiegenden Betriebsbelangen dient. Oft ist auch eine geografische Reichweite und eine Zeitdauer der Gültigkeit in der Klausel aufgenommen.

Eine Wettbewerbsklausel kann ganz oder teilweise durch den Richter angefochten werden. Die teilhafte Anfechtung beinhaltet zum Beispiel eine Anpassung der Gültigkeitsperiode der Klausel. Es ist jedoch auch möglich, dass die geografische Reichweite angepasst wird. Der Richter wird die gegenseitigen Belange der Parteien abwägen bevor er zur Anfechtung übergeht.

2. Studienkostenklausel

In einer Studienkostenklausel beschließen der Arbeitgeber- und Nehmer zusammen, dass der Arbeitnehmer (meistens) bei Ende des Arbeitsvertrages (teilweise) seine Studienkosten an den Arbeitgeber zurückzahlt. Die Parteien sind im Prinzip frei um ein Studienkostenübereinkommen zu schließen; der Hoge Rat der Niederlande hat jedoch eine Anzahl Bedingungen hieran gestellt. Eine dieser Bedingungen ist zum Beispiel eine deutliche Periode festzulegen, in welcher der Arbeitgeber von der im Studium erworbenen Kenntnis des Arbeitnehmers profitiert. Daneben muss ausdrücklich festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Lohn zurückzahlt, wenn der Arbeitsvertrag während oder kurz nach dem Ende des Studiums endet. Daneben muss die Plicht der Rückzahlung gleichmäßig nach Zeitverlauf abnehmen (Abnehmende Skala).

3. Nebenaktivitäten

Ein Verbot zur Verrichtung von Nebenaktivitäten beinhaltet, dass der Arbeitnehmer neben den Aktivitäten bei seinem Arbeitgeber, keine andere Arbeitstätigkeiten verrichten darf. Ein Arbeitgeber kann wohl dem Arbeitnehmer hierzu explizit Zustimmung geben. Diese Klausel gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages.

4. Bestrafungsklausel

In einem Arbeitsvertrag kann eine Bestrafungsklausel aufgenommen werden. Der Arbeitnehmer ist ein Strafgeld schuldig, wenn er die aufgenommenen Klauseln missachtet. Nur der Richter kann die Höhe des Strafgeldes schmälern.

Mit einer gut unterbauten und erklärten Klausel können Sie Probleme umgehen. Wir kontrollieren gerne zusammen mit Ihnen die vertraglichen Klauseln, sodass Sie soviel juristische Sicherheit wie möglich haben und Ihre Belangen gesichert sind.

Ihre Anwälte

Unsere Erfolge

Anverwandter Blog