Studienkosten

Eine abnehmende Verpflichtung zur Rückzahlung von Studienkosten je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis fortdauert, ist keine Selbstverständlichkeit. Dies lässt sich aus dem Urteil vom Gerichtshof in ’s-Gravenhage vom 22. September 2006 ableiten. Amtsgericht und Gerichtshof billigen es in diesem Fall, dass der Arbeitgeber die verursachten Studienkosten gemäß der vereinbarten Studienkostenklausel fast völlig vom Arbeitnehmer zurückfordert, nachdem eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers erfolgt ist. Relevant dabei ist, dass das Studium noch nicht so lange her absolviert worden ist und der Umfang der Studienschuld im angemessenen Verhältnis zum Gehalt steht.

Die Parteien haben bei Dienstantritt des Arbeitnehmers am 1. Oktober 2000 eine Studienkostenklausel vereinbart. Diese läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den vollständigen Studienkostenbetrag zurückerstatten soll, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei bzw. 4 Jahren beendet. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber zum 31. Dezember 2002. Der Arbeitgeber verrechnet sämtliche verursachten Studienkosten mit dem

letzten Gehalt des Arbeitnehmers. Derselbe legt Protest ein. Beim Amtsgericht fordert er eine Rückzahlung der verrechneten Summe. Das Amtsgericht weist seinen Antrag zurück.

Der Gerichtshof ist im Berufungsverfahren mit der Zurückweisung durch das Amtsgericht einverstanden. Der Hof vertritt in seinem Urteil die Auffassung, der Arbeitnehmer habe durch Absolvierung der Ausbildung nicht nur den Interessen seines Arbeitgebers gedient, sondern auch seinen eigenen Interessen. Fernerhin erachtet der Gerichtshof es für relevant, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen sei oder ein Umstand sei, für den derselbe einzustehen hätte.

Kommentar

Im Jahre 1983 urteilte der Hohe Rat, dass es bei einer Studienkostenklausel annehmbar sei, dass die Rückzahlungspflicht abnimmt, je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis fortdauert. Der Arbeitnehmer glaubte, sich darauf berufen zu können. Der Gerichtshof kam zu einem anderen Schluss. Bei näherer Betrachtung stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber bei der Verrechnung einen wesentlichen Teil ausgelassen hatte. Auch stellte der Gerichtshof fest, dass die Periode von drei bis vier Jahren, auf die sich die verursachten Studienkosten bezogen und die der Arbeitgeber "für einen nicht vernachlässigbaren Teil" verrechnet hatte, noch nicht ausgelaufen sei, "so dass zu jenem Zeitpunkt insoweit noch von keinem Nutzen für den Arbeitgeber gesprochen werden könne." Zum Schluss zieht der Gerichtshof in Betracht, dass der verrechnete Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt und der kurzen Periode zwischen Geldendmachung und Arbeitsverhältnis stehe.