Rentenklausel

In vielen Arbeitsverträgen kommen Klauseln vor, in denen steht, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall endet, sobald der Arbeitnehmer das rentenfähige Alter erreicht hat. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zum Richter oder zur Arbeitnehmerversicherung gehen um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er kann dies einseitig selber tun.
Der neue Artikel 7:669 Absatz 4 BW
Seit der Einführung des WWZ hat sich diesbezüglich etwas verändert. Es wurde im Gesetz der neue Artikel 7:669 Absatz 4 BW aufgenommen. In diesem Artikel steht, dass der Arbeitgeber im Verband mit dem zwischen Partien festgelegten Rentenalter oder, falls kein Termin zwischen Parteien festgelegt ist, der Termin des Rentenalters, der in Artikel 7 unter a des Allgemeinen Altersgesetztes festgelegt ist. Über die Folgen einer derartigen Rentenentlassung habe ich bereits in einem anderen Artikel geschrieben.
Falls sie hierüber weitere Informationen haben möchten, verweise ich Sie gerne zu diesem Artikel. Sie können aber auch gerne direkt Kontakt mit mir
Eine Rentenklausel aufnehmen?
Dieser Artikel richtet sich speziell an die Arbeitgeber, die sich fragen, ob es sinnvoll ist noch eine Rentenklausel in einen Arbeitsvertrag aufzunehmen, in dem schon angegeben ist, dass mit dem Erreichen des Rentenalters der Arbeitsvertrag endet. Die Frage stellt sich zudem, da die Regeln diesbezüglich nun gesetzlich festgelegt sind.
Ja, aber achten Sie auf die Formulierung
In diesem Fall ist die zweifache Absicherung im Prinzip nicht übertrieben. Sie können trotz der gesetzlichen Bestimmung eine Rentenklausel aufnehmen. Achten Sie jedoch auf die Formulierung, da hierbei öfters Fehler entstehen. Wenn in dem Arbeitsvertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit erreichen des Rentenalters endet, kann die Frage entstehen, ob das AOW Rentenalter oder das Rentenalter einer möglichen Zusatzversicherung entscheidend ist.
Ein Beispiel in dem Probleme entstanden sind
Das Gericht in Den Bosch urteilte in einer Rechtssache, die eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber geführt hatte, dass aus dem Text von Artikel 7:669 Absatz 4 BW folgt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur zum AOW Termin beenden kann. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Parteien schriftlich anderes festgehalten haben.
Wenn also Parteien ein höheres Rentenalter vereinbart haben, als es dem AOW Rentenalter entspricht, kann das Arbeitsverhältnis nur zu dem höheren Termin beendet werden. Das Gericht basierte dieses Urteil auf die Gesetzesgeschichte. Wenn also eine Klausel undeutlich ist, kommt diese Undeutlich auf Kosten des Arbeitgebers. Eine derartige Klausel kann das Gesetz unwirksam machen. Trotz der guten Intention des Arbeitgebers, können die Ausarbeitung anderes ergeben.
Es kann also nützlich sein, eine Rentenklausel aufzustellen. Diese sollte jedoch gut formuliert sein. Möchten Sie eine derartige Rentenklausel prüfen oder formulieren lasen? Nehmen Sie Kontakt mit mr. Suzanne van Dijsseldonk von SMART Advocaten aufnehmen.