Verbieten Nebentätigkeiten
Wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitsverhältnis ein eigenes Unternehmen betreibt, braucht dieser Umstand an sich noch nicht dazu zu veranlassen, vom Arbeitsvertrag zurückzutreten. Dies hat das Haarlemer Amtsgericht geurteilt. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer infolge dieser Nebentätigkeit im beschränkteren Ausmaß einsatzfähig ist. Ausschlaggebend ist laut Amtsgericht, ob die Leistungen als Arbeitnehmer nachweisbar durch die Leistung dieser Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Dies hat der Arbeitgeber zuerst zu prüfen.
Der Fall
Worum ging es in diesem Fall. Der Arbeitgeber ist ein Apparatebauer. Der Arbeitnehmer ist seit April 1998 als Schweißer/Montagemitarbeiter bei ihm tätig. Im November 2004 eröffnet der Mitarbeiter für eigene Rechnung und Gefahr einen Friseursalon. Dabei lässt sich der Arbeitnehmer von zwei eigenen Mitarbeitern unterstützen. Er erzählt es seinem CDer Arbeitgeber stellt fest, dass der Mitarbeiter ein eigenes Unternehmen gestartet ist und beschließt, Maßnahmen zu ergreifen. Er reicht einen Antrag auf Beendigung des Arbeitsvertrages ein. Der Arbeitgeber trägt dabei vor, die Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers stünden im Widerspruch zu dem Tarifvertrag für Mittel- und Kleinbetriebe. Darin sei festgelegt, dass es dem Arbeitnehmer untersagt ist, "diese Art von Arbeit zu verrichten, angesichts derer der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich und begründet zu erkennen gegeben hat, dass sich das Unternehmensinteresse dagegen sträubt."hef nicht. Wohl hat er Elternurlaub aufgenommen.
Kein nachweisbarer Zusammenhang
Das Amtsgericht weist den Antrag auf Vertragsrücktritt zurück. Es urteilt, es habe sich nicht herausgestellt, dass es einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers, die außerdem nicht konkurrierend sind, dessen krankheitsbedingten Fehlzeiten und dem von ihm angegebenen Elternurlaub gäbe. Das Amtsgericht zieht dabei in Betracht, dass der Arbeitnehmer selbst zwei Mitarbeiter beschäftigt und somit nicht kontinuierlich im eigenen Unternehmen anwesend sein soll. Der Arbeitgeber habe fernerhin unzureichend dementiert, dass der Arbeitnehmer nur in seiner Freizeit im Friseursalon zu finden sei. Alles mit allem sei unzureichend plausibel, dass das Unternehmensinteresse des Arbeitgebers mit dem vom Arbeitnehmer betriebenen Friseursalon im Widerspruch stünde.
Das Amtsgericht fügt noch hinzu, es dem Arbeitgeber zu verübeln, so rasch mit Schlussfolgerungen aufzuwarten. "Es wäre angebrachter gewesen, wenn derselbe sich zuerst etwas Zeit genommen hätte, um in Erfahrung zu bringen, ob die Leistungen und der Einsatz des Arbeitnehmers als Schweißer und Montagemitarbeiter tatsächlich durch die Aktivitäten als selbständiger Unternehmer einen Schaden genommen hätten. Im bestätigenden Fall hätte das einen Grund zur Auflösung des Arbeitsvertrages gegeben, denn der Arbeitgeber muss nicht akzeptieren, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Nebentätigkeiten im beschränkteren Ausmaß einsatzfähig ist für Arbeiten, die er bei seinem Arbeitgeber zu verrichten hat. Es habe sich jedoch nicht herausgestellt, dass der Arbeitgeber eine angemessene Frist beachtet hat, um die Leistungen des Arbeitnehmers im gegebenen Fall näher zu bewerten." (JAR 2005/124)