Geschäftsführerhaftung bei einer BV
Geschäftsführer sind meistens Menschen, die zupacken können und die dafür sorgen, dass Dinge getan werden. Das ist nicht freibleibend. Wenn etwas schiefgeht, dann trägt der Geschäftsführer persönlich das Haftungsrisiko. Dies ist für viele Unternehmer und Vorstände von Gesellschaften ein unklarer Punkt, der für Unsicherheit sorgt.
Unsere Anwälte stehen regelmäßig Geschäftsführern von BVs präventiv zur Seite, damit Haftungsansprüche ausgeschlossen und Schäden begrenzt werden können. Aber auch in der Verteidigung, wenn ein Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird, treten sie für ihn auf, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Diese Fragen werden oft dadurch gelöst, indem Vorwürfe fallengelassen werden oder indem sich die Parteien vergleichen, zum Beispiel mit dem Insolvenzverwalter.
Gründe für eine Geschäftsführerhaftung können u.a. sein:
Unerlaubte Handlung
Geht ein Geschäftsführer im Namen einer Gesellschaft eine Verpflichtung ein, von der er weiß oder hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft diese Verpflichtung nicht (jedenfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) erfüllen kann, dann riskiert der Geschäftsführer die persönliche Haftung. Er begeht eine unerlaubte Handlung gegenüber der Vertragspartei. Dies betrifft die ‚Erkenntnis‘ zum Zeitpunkt der Vereinbarung. Diese Regel wird auch die so genannte Beklamel-Norm genannt, nach einem Urteil des Hoge Raad.
Lesen Sie hier mehr über das Thema unerlaubte Handlung.
Beitreibungsgesetz
Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Laut feststehender Rechtsprechung muss – wenn nicht bezahlt werden kann – innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Steuerbescheids für Lohn- oder Umsatzsteuer dem Finanzamt formal die Zahlungsunfähigkeit gemeldet werden. Unterbleibt dies, dann wird die Meldung nicht als umgehende Meldung betrachtet und wird das Ausbleiben der Zahlung als eine Folge unlauterer Geschäftsführung angesehen. Diese Vermutung darf nur durch den Geschäftsführer widerlegt werden (oder den faktischen Vorgesetzten), wenn dieser beweisen kann, dass er keine Schuld an der verspäteten Meldung trägt. Einfacher ausgedrückt: Melden Sie dem Fiskus, wenn Sie die Steuern nicht bezahlen können, denn wenn Sie dies zu spät tun, dann müssen Sie persönlich bezahlen.
Dilemma: Der Fiskus entscheidet sich nach der Meldung der Zahlungsunfähigkeit manchmal für die Beantragung der Insolvenz, aber gar keine Meldung wird sofort hart bestraft. Das bedeutet, der Unternehmer darf die Steuerbehörde nicht als ‚Bank‘ missbrauchen, wenn Zahlungsprobleme vorliegen. Dies kann nachher manches Unheil ersparen. Alle diese Gründe sprechen dafür um im Fall einer Zahlungsunfähigkeit und wenn die Insolvenz droht, bei verspäteter Meldung der Probleme zuerst die Steuern zu bezahlen.
Körperschaftssteuer
Sobald ein Geschäftsführer weiß oder hätte wissen können, dass eine noch erwartete Körperschaftssteuer nicht mehr bezahlt werden kann, dann muss daran gedacht werden, die Insolvenz zu beantragen. Sonst droht die persönliche Haftung.
Nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft
Ob bestimmte Handlungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entsprechen, wird durch Geschäftsführer regelmäßig verkehrt eingeschätzt. Eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt vor, wenn kein anderer angemessen handelnder Geschäftsführer, der über die notwendige Kompetenz verfügt so hätte handeln können wie der betroffene Geschäftsführer. Beispiele sind Handlungen, die gegen das Ziel der Gesellschaft verstoßen oder unrechtmäßige Übertragung von Aktiva.
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