Nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung
Unangemessen gegenüber der Gesellschaft
Nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt vor, wenn gesagt werden kann, dass:
Kein anderer Geschäftsführer, der angemessen handelt und der für seine Aufgabe über die notwendigen Kompetenzen verfügt so gehandelt hätte wie der Geschäftsführer im vorliegenden Fall. Irrtümer sind erlaubt; schließlich bedeutet unternehmen auch: Risiken in Kauf nehmen. Manchmal – und niemand wünscht sich das – führen Entscheidungen des Unternehmers dazu, dass er persönlich zur Haftung herangezogen wird.
Lesen Sie mehr über die nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung in diesem Artikel: Geschäftsführerhaftung bei einer Insolvenz.
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