Untersuchungs- und Auskunftsplicht
Wer einen Verkauf tätigt, muss den möglichen Käufer über relevante Eigenschaften der zu verkaufenden Sache sowie über die ihm bekannten Mängel bzw. Beschränkungen informieren (Auskunftspflicht). Umgekehrt hat sich ein Käufer aktiv nach der zu erstehenden Ware zu erkundigen und dieselbe zu studieren (Untersuchungspflicht).
Ergibt sich nach dem Verkauf und der Lieferung eine Diskussion darüber, ob eine ordnungsgemäße Lieferung erfolgt sei, so wird plötzlich ganz aktuell, welche Aussagen gemacht worden sind und was der Käufer selbst in Augenschein hat nehmen können.
Das, was der Käufer selbst hat wahrnehmen können oder was ihm ausdrücklich vorher erzählt worden ist, kann er dem Verkäufer später nicht zum Vorwurf machen. Das, was der Käufer nicht hat sehen können und worum der Verkäufer wohl wusste, hätte gemeldet werden müssen. Ist der Holzbock drin in den Balken hinter einer verputzten Wand? Weiß der Verkäufer darum? So hätte er dies melden müssen. Gibt es eine undichte Stelle, die nicht sichtbar ist, so ist dies ebenfalls zu melden. Gibt es eine undichte Stelle, die wohl zum Inspektionszeitpunkt vor dem Kauf deutlich sichtbar gewesen ist, so hätte sich der Käufer aktiv danach erkundigen müssen.
Sind dem Verkäufer keine Mängel bekannt, die es allerdings wohl gibt, so spielt die Frage, wer für einen bestimmten Mangel einzustehen hat. Die Hauptregel ist die, dass der Käufer fordern darf, dass die verkaufte Ware jene Eigenschaften aufweist, die angemessenerweise davon erwartet werden dürfen. Ein Auto soll fahren müssen, es sei denn…, es sei denn, dass gesagt worden ist, dass es einen Oldtimer betrifft, der nicht fahrbereit ist. Ein Pferd soll gesund sein, es sei denn, dass gemeldet worden ist, dass das Pferd krank ist und was es mit dieser Krankheit auf sich hat. Ein Auto, dessen Kilometerstand um 100.000 Kilometer abgesenkt worden ist, weist nicht die Eigenschaften auf, die man angemessenerweise vom betreffenden Fahrzeug erwarten kann, es sei denn, dass vorher klare Aussagen darüber gemacht worden sind.
Der Umstand, dass ein Käufer aktiv über alle möglichen und erdenklichen Mängel, die eine Ware aufweist, informiert wird, schützt somit den Verkäufer, wenn der Kauf daraufhin doch noch erfolgt. Umgekehrt kann sich ein Käufer auf die erbetenen Informationen berufen, und zwar zu dem Augenblick, wo sich im Nachhinein ergibt, dass die Antwort nicht stimmt.
Kaufen Sie eine kostbare und komplizierte Sache, so ist eine Ankaufsprüfung durch einen Sachverständigen manchmal sehr empfehlenswert. Seien Sie sich aber darüber im Klaren, dass ein Verkäufer dann auch schneller verlauten lassen kann, dass in Anbetracht der erfolgten Sachverständigenprüfung vorausgesetzt werden durfte, dass die Eigenschaften dem Käufer bekannt waren oder angesichts dessen als bekannt vorausgesetzt werden durften.