Verrechnung nach Insolvenz

Insolvenzverwalter setzen eine Schuld, die angemeldet wird, auf eine Liste, in die alle vorläufig anerkannten Gläubiger eingetragen sind. Wie vielerseits bekannt, ist die Chance, doch noch eine Zahlung über den Insolvenzverwalter zu erhalten, nicht groß. Eine Insolvenz wird ja verkündet, weil zu wenig Geld vorhanden ist.

Umgekehrt werden die Gläubiger der zahlungsunfähigen Partei vom Insolvenzverwalter wohl zur Erfüllung bzw. Zahlung ihrer Schulden gegenüber der zahlungsunfähigen Partei verpflichtet. Der Insolvenzverwalter kann dies – erforderlichenfalls mittels eines Verfahrens –auch erzwingen.

Gerade weil eine Zahlung an einen Zahlungsunfähigen wohl erfolgen kann, aber ein Zahlungserhalt meistens kein Thema mehr ist, ist es interessant zu erfahren, ob eine Aufrechnung zu den Möglichkeiten gehört. Es werden häufig Tricks erfunden, um auf diese Weise doch noch Geld einzuheimsen. Das Gesetz setzt da aber Grenzen.

Jemand, der Geld bei einem Unternehmen gut hat, das später in Insolvenz geht, aber auch eine Schuld gegenüber der zahlungsunfähigen Partei hat, darf eine Verrechnung vornehmen, wenn die Forderung und die Schuld beide vor der Insolvenzeröffnung angefallen sind und auch ohne die Insolvenz verrechnet werden durften.

Wenn jemand kurz vor der Insolvenz die Forderung eines anderes an den späteren Zahlungsunfähigen übernimmt, um sie mit einer eigenen Schuld gegenüber dem Zahlungsunfähigen aufrechnen zu

können, dann sieht es – rein theoretisch – danach aus, als könne er damit viel Geld verdienen. Man kann eine solche Forderung ja für einen Pappenstiel kaufen, weil dieser andere Gläubiger auch weiß, dass die Chance einer Zahlung gering ist. Das liegt mit Sicherheit nicht in der Absicht. Daher bestimmt Artikel 54 der (niederländischen) Insolvenzordnung, dass keine Aufrechnung mit einer Forderung erfolgen darf, die von einem anderen vor Insolvenzeröffnung übernommen worden ist, wenn derjenige, der die Schuld übernommen hat, nicht gutgläubig gehandelt hat.

Gutgläubigkeit liegt nicht vor, wenn man wusste oder wissen sollte, dass eine Insolvenz folgen würde, oder aber wenn man schon stark damit gerechnet hatte. Die nach der Insolvenzverkündung übernommenen Forderungen anderer können natürlich nicht verrechnet werden, sonst bestünde die Insolvenzordnung nur aus leeren Worthülsen.

Eine wichtige Ausnahme ist die, dass Forderungen an die zahlungsunfähige Partei, die nach der Insolvenz entstehen, wohl mit Schulden gegenüber derselben zahlungsunfähigen Partei verrechnet werden dürfen, die vor Insolvenzeröffnung angefallen sind. So kann ein Vermieter eine zurückzuerstattende Kautionssumme mit der Miete verrechnen, die er für die Dauer der Kündigungsfrist beanspruchen kann, die der Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzfall aufgrund von Artikel 39 der (niederländischen) Insolvenzordnung anwenden muss. Dies macht einen Unterschied, weil der Insolvenzverwalter diese Schuld zwar vorrangig zahlen soll (dies wird als eine Massenverbindlichkeit bezeichnet ), aber nur dazu übergeht, wenn das Geld in der Insolvenzmasse ausreicht, die Miete für diese Kündigungsfrist tatsächlich zu zahlen. Dies ist längst nicht immer der Fall und somit wäre es denn auch für den Vermieter sehr günstig, wenn er eine Aufrechnung mit der Kautionssumme vornehmen darf.

Ihre Anwälte

Unsere Erfolge

Anverwandter Blog