Rückgängigmachung von Tricks
Rückgängigmachung von Tricks kurz vor der Insolvenz
Es geschieht ziemlich oft, dass kurz vor einer Insolvenz noch allerhand Geschäfte getätigt werden, und zwar zu dem Zweck, Aktiva oder Interessen spezifischer Lieferanten oder Gläubiger zu “sichern”. Faktisch läuft dies dann auf die Bevorteilung spezifischer Parteien zu Ungunsten der (anderen) Gläubiger hinaus. Diese Art von Tricks (Benachteiligungshandlungen) ist nicht erlaubt.
Ausgangspunkt der Insolvenzordnung ist es, dass sämtliche Schuldner unter Beachtung der gesetzlichen Prioritätsregeln gleichermaßen zu behandeln sind, wenn nicht alle Verpflichtungen angesichts der Gläubiger erfüllt werden können und ein Zustand der Zahlungseinstellung vorliegt. Aus diesem Grunde besagt Artikel 42 der (niederländischen) Insolvenzordnung, dass der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse (die er zu verwalten hat) dazu berechtigt ist, jede rechtlich verbindliche Handlung (Rechtsgeschäft), die die spätere zahlungsunfähige Partei vorgenommen hat – während sie wusste oder darum wissen sollte, dass sie damit die Gläubiger benachteiligen würde – zunichte zu machen. Damit wird dieses Rechtsgeschäft dann unwirksam. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel.
Hat die Gegenpartei des späteren Zahlungsunfähigen auch eine Gegenleistung zu erbringen, so kann das Rechtsgeschäft lediglich zunichte gemacht werden, wenn diese Gegenpartei wusste oder darum wissen sollte, dass dies zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würde. Im Klartext: Wenn man nicht weiß, dass man einem anderen einen Streich spielt, indem man sich vordrängelt, so gilt man als gutgläubig und kann der Insolvenzverwalter nicht dagegen angehen. In einem solchen Fall wird man als Außenstehenden geschützt.
Das Gesetz kennt einige Beweisvermutungen, die dem Insolvenzverwalter dabei helfen, gegen Missbrauch und uneigentliche Tricks anzugehen. So kann ein benachteiligendes Rechtsgeschäft, das vor weniger als einem Jahr vor dem Insolvenzfall zwischen dem Zahlungsunfähigen und einem unmittelbaren Familienmitglied oder seinem Ehegatten/seiner Ehegattin zustande kam oder mit einer juristischen Person, in der ein unmittelbares Familienmitglied oder ein Ehegatte/eine Ehegattin als Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Gesellschafter auftritt, leichter zunichte gemacht werden. Das Gesetz bestimmt, dass dann die Vermutung nahe liegt, dass beide Parteien Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz hatten. Das betreffende Familienmitglied oder der betreffende Ehegatte bzw. die betreffende Ehegattin werden dann den Nachweis dafür erbringen müssen, dass dem nicht so ist. In der Praxis wird sich dies als schwierig gestalten.
Aufgrund von Artikel 52 der (niederländischen) Insolvenzordnung wird eine Vermutung für die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht auch auf beiden Seiten angenommen, wenn die Gegenpartei keine Gegenleistung zu erbringen hatte. Und wie gesagt: Ist dies auf beiden Seiten bekannt, so ist ein solches Rechtsgeschäft anfechtbar.