Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes

Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes im Konkursfall

Ein Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass der Verkäufer eines Produktes bzw. einer Sache nach wie vor der Eigentümer dieses Produktes bleiben wird, bis zu dem Moment, wo die betreffenden Rechnungen beglichen worden sind. Dabei gibt es verschiedene Varianten.

Manchmal wird vereinbart, dass ein Eigentumsvorbehalt existent sein wird, solange noch – aus welchem Grunde auch immer – Rechnungen offen stehen, und manchmal wird der Eigentumsvorbehalt nur bestehen, bis die Erwerbssumme für das Produkt, das als Vorbehaltsware gilt, geleistet worden ist. Mit anderen Worten: Verkauft man ein Fahrrad, so wird das Fahrrad erst im Eigentum des Käufers stehen, wenn er das Fahrrad bezahlt hat. Erbringt man Dienstleistungen, wobei auch Software und Kabel u.dgl. geliefert werden, so ist es möglich, dass die Software das Eigentum des liefernden ICT-Unternehmens bleiben wird, bis auch die geleisteten Arbeitsstunden bezahlt worden sind.

Die Wirkung eines Eigentumsvorbehaltes wird zu dem Moment ersichtlich, wo der Schuldner in Insolvenz geht. Wenn derjenige, der eine Rechnung nicht beglichen hat, Insolvenz wird, gibt es ab diesem Moment einen Insolvenzverwalter, der an seiner Stelle dazu befugt ist, darüber entscheiden, was mit den Besitztümern passieren wird und welche Zahlungen womöglich noch erfolgen werden.

Das Eigentumsrecht (der Eigentumsvorbehalt) kann gegenüber einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, als gäbe es keine Insolvenz. Wenn der Insolvenzverwalter nicht auf die gelieferte Software verzichten kann, so muss er zahlen, um zu vermeiden, dass die Software bzw. die Kabel usw. wieder auszuhändigen sind. Dabei sei allerdings erwähnt, dass dem Insolvenzverwalter manchmal ein wenig nachgeholfen wird, weil unzureichend ersichtlich ist, an welchen Sachen der Eigentumsvorbehalt begründet worden ist.

Sieht ein Insolvenzverwalter in einem Unternehmen einen Vorrat, der aus verschiedenerlei Lieferungen desselben Lieferanten stammt und wenn einige dieser Lieferungen durch Zahlung im Eigentum des Käufers stehen, so kann es undeutlich sein, welche Vorratsteile unter den Eigentumsvorbehalt fallen müssten. Dies wird als “uneigentliche” Vermischung bzw. Vermengung bezeichnet. Eine leidige Sache, weil der Eigentumsvorbehalt deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies lässt sich vermeiden, indem deutliche Aufkleber zum Einsatz kommen, aus denen sich nicht nur ergibt, wer der Lieferant ist, sondern worauf sich auch der Lieferzeitpunkt und/oder die Liefernummer zurückfinden lassen. Goldener Tipp somit für Lieferanten in einer Krisenzeit!

Ein Eigentumsvorbehalt bedeutet somit, dass Sachen auch trotz einer Insolvenz herausgefordert bzw. abgeholt werden können (vorausgesetzt, dass der Eigentumsvorbehalt nachgewiesen werden kann). Er ist ein Machtmittel, mit dem sich sogar ein Insolvenzverwalter manchmal zur Zahlung bewegen lässt. Da Insolvenzverwalter in Anbetracht ihres gesetzlichen Auftrags möglichst wenig Rechnungen bezahlen, kann mit Hilfe eines Eigentumsvorbehaltes manchmal ein großer Reinfall vermieden (oder aber beschränkt) werden. Wenn der Insolvenzverwalter nicht zahlt und die Sachen abgeholt werden können, geht man als Lieferant ja auf jeden Fall nicht (ganz) leer aus.

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