Insolvenzverwalter nicht allmächtig

Auch ein Insolvenzverwalter ist nicht allmächtig…

Regelmäßig erhält die Kanzlei Smart Advocaten Anrufe von Menschen, die mit einem Insolvenzverwalter konfrontiert werden. Lieferanten, die noch Geld von einem Unternehmen erhalten, das in Insolvenz gegangen ist, aber auch Privatpersonen, die Insolvenz gemacht haben oder deren Unternehmen Insolvenz gemacht hat und die sich mit dem Gedanken tragen, dass die Sachen (die Insolvenzmasse) nicht ordnungsgemäß verwaltet werden.

Anders als manchmal gedacht, ist es nicht so, dass ein Insolvenzverwalter beliebig walten und schalten kann. Er ist der Aufsicht eines Insolvenzrichters unterstellt und muss auch für wichtige Entscheidungen eine Genehmigung bei diesem Insolvenzrichter einholen, der zum Gericht gehört, das den Insolvenzverwalter bestellt hat.

Gläubiger und auch Zahlungsunfähige können sich – wenn sich mit einem Insolvenzverwalter nicht reden lässt – dafür entscheiden, beim Insolvenzrichter zu beantragen, dass dieser den Insolvenzverwalter dazu befiehlt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder eben auch zu unterlassen. Das Gesetz bestimmt in Artikel 69 der (niederländischen) Insolvenzordnung (Art. 69 FW), dass der Insolvenzrichter dann innerhalb von 3 Tagen nach Anhörung des Insolvenzverwalters eine Entscheidung treffen soll. Wenn der Insolvenzverwalter dann keine Vernunft annehmen will oder schlampt, kann einem solchen Antrag stattgegeben werden. Vergegenwärtigen Sie sich aber wohl, dass einem Insolvenzverwalter eine gewisse Ermessensfreiheit zusteht. Der Insolvenzrichter wird daher nicht jeden ihm einsichtigen Beschluss des Insolvenzverwalters auf die juristische Goldwaage legen und überprüfen, ob diese Entscheidung optimaler hätte ausfallen können.

Eine Gewähr für sorgfältiges Handeln durch einen Insolvenzverwalter findet sich fernerhin in Artikel 68 der (niederländischen) Insolvenzordnung, der besagt, dass der Insolvenzverwalter beim Insolvenzrichter u.a. für nachstehende Fälle eine Genehmigung einholen soll; wenn der Insolvenzverwalter ein Verfahren einleiten möchte; wenn er beschließt, Verpflichtungen gegenüber einem spezifischen Gläubiger zu erfüllen; wenn der Insolvenzverwalter einen Mietvertrag kündigt; wenn der Insolvenzverwalter Personalmitglieder kündigt oder wenn der Insolvenzverwalter Verpflichtungen des Zahlungsunfähigen erfüllen möchte, weil ein Pfand- oder Hypothekenrecht eines Dritten vorliegt und der Insolvenzverwalter darauf abzielt, dieses Pfand- oder Hypothekenrecht erlöschen zu lassen.

Hat ein Insolvenzverwalter die erforderliche Bewilligung nicht erhalten und nimmt er trotzdem ein derartiges Rechtsgeschäft vor, so ist dieses Rechtsgeschäft zwar gültig (Art. 72 der niederländischen Insolvenzordnung), aber der Insolvenzverwalter haftet dann gegenüber dem Zahlungsunfähigen und den Gläubigern, soweit sie von dem betreffenden Rechtsgeschäft benachteiligt werden. Nur für die Kündigung von Arbeitsverträgen ist dies anders geregelt; diese Kündigung ist anfechtbar, wenn die erforderliche Ermächtigung fehlt. Dieses Recht sollte dann allerdings innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist, in Anspruch genommen werden.

Fernerhin gilt, dass gegen eine Verfügung des Insolvenzrichters während der Dauer von 5 Tagen Berufung beim Gericht eingelegt werden kann, gerechnet ab dem Tag, an dem der Insolvenzrichter die Verfügung erlassen hat. In Abweichung davon gilt, dass eine Berufung gegen eine Ermächtigung zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch einen Insolvenzverwalter unter Beachtung einer Frist von 5 Tagen möglich ist, ab dem Datum, wo derjenige, der die Berufung einlegt, die Ermächtigung zur Kenntnis genommen hat. Häufig wird dies ab dem Zeitpunkt sein, zu dem er die Kündigung des Arbeitsvertrags zur Kenntnis genommen hat.

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