Verschiedenen Haftungsformen

Die verschiedenen Haftungsformen von der GbR und der OHG

Der wichtigste Unterschied zwischen der GbR und der OHG liegt in der Haftung. Was beinhaltet dies jedoch konkret?

Die Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft

Die Haftung von Gesellschaftern ist im Prinzip auf den Teil der Schulden beschränkt, die sich durch Aufteilung an der Anzahl der Mitgesellschafter orientiert. Oder anders formuliert: ein Gesellschafter mit drei Mitgesellschaftern kann durch die Gläubiger im Prinzip nur für 25% der Schulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Um seine volle Forderung zu erhalten, muss dann ein Gläubiger auch alle vier Gesellschafter ansprechen, wobei der Gläubiger das Risiko hat, dass einer oder mehr der Gesellschafter über keine oder ungenügende Mittel verfügt um die Schulden zu bezahlen.

Die Haftung der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft gegenüber den Gläubigern der OHG

Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft sind zu jedem Zeitpunkt hauptsächlich haftbar (mit ihrem Privatvermögen) für alle Schulden der OHG. Dies bedeutet, dass jeder Gläubiger jeden individuellen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft für den gesamten Umfang seiner Forderung haftbar machen kann, mit dem Kriterium, dass die Gesellschafter zusammen nie mehr als die eigentliche Forderung bezahlen müssen. In diesem Fall hat der Gläubiger ein viel geringeres Inkassorisiko. Falls einer der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft die Schulden nicht mehr bezahlen kann, kann sich der Gläubiger immer für die Bezahlung seiner Forderung an einen anderen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft wenden.

Die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft

Auf Grund der speziellen, nebenstehenden Rolle des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft, ist der Kommanditist im Prinzip nicht haftbar für eventuelle Schulden der Kommanditgesellschaft. Der Kommanditist hat schließlich auch keine aktive, sichtbare Bemühung mit der Kommanditgesellschaft und der Entstehung der Schulden. Getreu dem Prinzip: keine Bemühung/Einmischung ≠ keine Haftung.

Falls der Kommanditist jedoch Leitungshandlungen im Namen der Kommanditgesellschaft verrichtet und hiermit das Verbot dies betreffend überschreitet, kann er sich nicht mehr auf die Schutz bietenden Gesetzesbestimmungen berufen.

In diesem Fall wird er auf die selbe Weise behandelt, wie ein „normaler“ Gesellschafter und ist hauptsächlich haftbar für alle Schulden der Gesellschaft.

Die Haftung der Gesellschafter untereinander

Die Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern kann und muss von der Frage unterschieden werden, auf welche Weise die Gesellschafter untereinander die Haftung aufteilen. Mit anderen Worten: Wenn ein Gesellschafter die Schulden bei einem Gläubiger der OHG oder GbR persönlich bezahlt, kann er diese Bezahlung möglicherweise auf seine Mitgesellschafter verteilen. Ob, und in welchem Maße diese untereinander stattfindende Verteilung aussieht, hängt von den Umständen des Falls ab. Wenn ein Gesellschafter der OHG, die drei weitere Mitgesellschafter hat, die totale Forderung eines Gläubigers bezahlt, liegt es in erster Instanz vor der Hand, dass er Dreiviertel des Betrages auf seine Mitgesellschafter verteilen kann. Es wird letztendlich jedoch auf die Vorwürfe ankommen, welche die Gesellschafter sich gegeneinander bezüglich des Entstehens der Forderung machen. Außerdem sind die Absprachen von Wichtigkeit, die sie in der Vergangenheit untereinander abgesprochen haben.

Weitere Informationen

Wenn Sie bezüglich der oben geschilderten Situation noch fragen haben, oder mehr über die verschiedenen Formen der Haftung wissen möchten, sollten Sie Kontakt mit einem unserer Anwälte aufnehmen.

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