Unterschiede in den Befugnissen
Die Unterschiede in den Befugnissen um im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft zu handeln.
Die Handlungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis von Partnerschaften und Handelsgesellschaften unterscheidet sich fundamental voneinander.
Das Binden einer Gesellschaft
In Situationen wo der Gesellschafter bürgerlichen Rechts nicht befugt ist um die Gesellschaft zu binden, hat der Handelsgesellschafter eine uneingeschränkte Befugnis um die Gesellschaft zu binden. Auch wenn in der Praxis kleine Details von dieser Hauptregel abweichen (z.B. kann davon ausgegangenen werden, dass der Gesellschafter bürgerlichen Rechts wohl befugt ist die Gesellschaft an etwas zu binden, wenn es innerhalb seines „Geschäftsbereiches“ liegt; und, dass die offene Handelsgesellschaft nicht an Verpflichtungen gebunden ist, welche die Zielumschreibung der offenen Handelsgesellschaft überschreiten), bleiben es wesentliche Unterschiede.
Die Handlungsbefugnis vergrößern oder beschneiden
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und für ihre Gesellschafter kann es vorteilhaft sein, dass die Gesellschafter (einige) Handlungsbefugnisse und Befugnisse zum unterschreiben haben, während es für offene Handelsgesellschaften und ihren Handelsgesellschaftern besser sein kann, wenn sie die Befugnisse ihrer individuellen Gesellschafter eindämmen. Hierfür bietet das Gesetz den Gesellschaften bürgerlichen Rechts und den offenen Handelsgesellschaften Möglichkeiten um die Handlungsbefugnisse zu vergrößern oder einzudämmen. Dadurch kann eine auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft angepasste Regelung geschaffen werden. Nicht alle Gesellschafter/Handelsgesellschafter müssen per se dieselben Befugnisse erhalten; es kann zwischen ihnen differenziert werden. Um dafür zu sorgen, dass auch Dritte/Außenstehende von diesen Absprachen und Regelungen wissen können, können diese Regelungen dann im Handelsregister eingetragen werden.
Weitere Informationen
Wenn Sie mehr Informationen über die verschiedenen Befugnisse, um im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft handeln zu können, haben wollen, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen. Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne.