Kündigung und Auflösung

Der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Auflösung eines Vertrags besteht in groben Zügen darin, dass eine Kündigung meistens auch möglich ist, ohne dass eine Streitigkeit oder eine mangelnde Erfüllung durch eine der beiden Parteien vorliegt. Der Vertrag wird dann beendet, vorausgesetzt, dass eine ausreichend lange Kündigungsfrist beachtet wird.

Es gibt besondere Fälle, für die das Gesetz Abweichungen vorgesehen hat. So gilt für den Arbeitsvertrag, dass es ganz spezifische Bedingungen zu erfüllen gilt, wenn der Arbeitgeber eine rechtsgültige Kündigung vornehmen möchte.

Eine Vertragsauflösung bzw. Vertragsrücktritt ist möglich, wenn sich die Gegenpartei eine mangelnde Erfüllung ihrer Verpflichtungen zuschulden hat kommen lassen, es sei denn, dass dieses Versäumnis so geringfügig ist, dass es unzumutbar wäre, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten. In den Worten des Arbeitgebers: “..ein Versäumnis, das dergestalt ist, dass dies den Vertragsrücktritt nicht rechtfertigt.”

Unternehmer schreiben bereits schnell, dass sie von einem Vertrag zurücktreten wollen, wenn sich die Gegenpartei eine mangelnde Erfüllung zuschulden kommen lässt, aber es gibt viele Entscheidungsmöglichkeiten und Alternativen, die sich manchmal viel günstiger auswirken. Es empfiehlt sich daher, zuerst die Frage zu stellen, auf welche Rechtsfolgen man abzielen möchte und sich daraufhin zu fragen, wie auf eine mangelnde Erfüllung (Pflichtverletzung und Leistungsstörung) mit jemandem zu reagieren ist, mit dem man Vereinbarungen getroffen hat.

Wenn Waren geliefert worden sind, angesichts derer die Lieferung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil die Qualität schlecht war, möchte man allerdings manchmal die Sachen nicht zurückschicken. Sie können dann auch den Vertrag teilweise auflösen. Man stellt dann fest, dass man nicht das geliefert bekommen hat, wozu man berechtigt war, und man löst den Vertrag teilweise auf, soweit eine mangelnde Erfüllung vorliegt und verbindet damit die Schlussfolgerung, dass man die Erwerbssumme nur teilweise schuldet.

Außer mangelnder Erfüllung kann auch Irrtum oder Betrug vorliegen. In einem solchen Fall kann der Vertrag rückgängig (zunichte) gemacht werden. Der große Unterschied ist der, dass im Betrugs- oder Irrtumsfall angenommen wird, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend niemals existent gewesen ist, bei einer Vertragsauflösung bzw. beim Vertragsrücktritt endet der Vertrag zu dem Augenblick, wo er aufgelöst wird.

Ein Betrug lässt sich häufig schwer nachweisen, daher beruft man sich meistens – auch wenn Betrug im Spiel ist – auf Irrtum. Auch hierüber können sich Diskussionen ergeben. Aus diesem Grund ist es manchmal praktischer, sich dafür zu entscheiden, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen.

Haben Sie einen Dritten damit beauftragt, Tätigkeiten durchzuführen, so ist eine Kündigung aufgrund des Gesetzes jederzeit möglich, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, und Letzteres ist nicht möglich, wenn ein Auftrag für einen Verbraucher durchgeführt wird. Aus diesem Grund ist eine Kündigung häufiger einfacher als eine Auflösung, weil bei einer Auflösung nachzuweisen ist, dass sich derjenige, der den Auftrag ausführt, eine mangelnde Erfüllung zuschulden hat kommen lassen.

Umgekehrt gilt, dass manche Verträge schwer gekündigt werden können, oder nur erst nach sehr langer Frist; in solchen Fällen wäre es zu befürworten, einen Vertrag aufgrund mangelnder Erfüllung der Gegenpartei aufzulösen.