Verjährungstermine

Die gesetzlichen Verjährungstermine in den Niederlanden und in Deutschland sind unterschiedlich. In diesem Artikel lesen Sie die wichtigsten Differenzen.

Deutschland

Das deutsche Recht kennt eine Vielfalt an Verjährungsterminen. In Artikel 195 BGB steht, dass der normale Verjährungstermin 3 Jahre beträgt. Darüber hinaus gibt es aber viele längere und auch kürzere Verjährungstermine. Zum Beispiel beträgt der Verjährungstermin bei Sachmängeln oder bei Mängeln an Werkverträgen zwei Jahre. Es gibt aber auch längere Verjährungstermine, zum Beispiel der 30-jährige Verjährungstermin bei Familien- und Erbstreitfragen oder bezüglich des Herausgabeverlangens des Eigentümers.
Nach deutschem Recht muss der Schuldner sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Der deutsche Richter darf nicht von Amts wegen die Verjährung prüfen und anwenden. Der Beginn der Verjährung ist nicht bei allen Fristen gleich. Die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Forderung entstanden ist und in dem der Gläubiger von der offenstehenden Forderung und vom Schuldner erfahren hat. Die Verjährungsfristen, die von der normalen Frist von 3 Jahren abweichen, beginnen mit dem Entstehen des Forderungsrechts, es sei denn dass eine andere gesetzliche Regelung greift. Auch ist es möglich, vertraglich andere Fristen als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren.

In Deutschland und in den Niederlanden besteht die Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung. Die Hemmung bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Verhinderung des Weiterlaufens einer Frist aufgrund von so genannten Hemmungsgründen. Die zwei

wichtigsten Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung (Artikel 204 BGB) und die Verhandlungen über den Anspruch (Artikel 203 BGB). Auch gibt es die Möglichkeit zum Neubeginn der Verjährung. Es bestehen nur zwei Gründe für einen Neubeginn: 1.) eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner und 2.) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird.

Niederlande

Das niederländische Recht kennt zwei Sorten Verjährungstermine. Die erlöschende Verjährung und die Ersitzung. Die Ersitzung sorgt für den Erhalt des Eigentums und ist geregelt in Artikel 3:99 BW. Die erlöschende Verjährung sorgt dafür, dass eine Rechtsforderung durch Zeitverlauf hinscheidet und verschwindet.
Artikel 3:306 BW bestimmt, dass eine Rechtsforderung nach Ablauf von 20 Jahren verjährt. Das ist die Hauptregel in den Niederlanden. Diese Frist ist somit erheblich länger als in Deutschland. So wie in Deutschland gibt es auch in den Niederlanden viele Ausnahmen von dieser allgemeinen Verjährungsfrist von 20 Jahren, so dass die Hauptregel eine begrenzte Bedeutung hat. Beispielsweise beträgt die Verjährungsfrist bei einer Rechtsforderung aus einem Vertrag zwischen Parteien fünf Jahre. Ein andere Beispiel ist die Verjährungsfrist von zwei Jahren bei einem Konsumentenkauf.

Auch in den Niederlanden gibt es die Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung (Artikel 3:316 Absatz 1 BW). Um die Verjährung zu hemmen, muss der Gläubiger Anspruch auf seine Forderung erheben. Dies kann er zum Beispiel durch die Versendung einer Mahnung an den Schuldner tun. Die Hemmung der Verjährung sorgt dafür, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Anders als in Deutschland sorgt die Hemmung der Verjährung also auch gleichzeitig ohne Sonderregelung für einen Neubeginn der Verjährungsfrist.