Eigentumsvorbehalt

Bei einem Kaufvertrag entstehen zwei Verpflichtung. Der Käufer muss den Kaufpreis an den Verkäufer zahlen und der Verkäufer muss das Produkt an den Käufer liefern.
Wenn die Parteien einander gegenüberstehen, entsteht für beide Parteien kein Risiko. Während des Moments, in welchem sie ihre Verpflichtungen erfüllen, empfangen Sie von der anderen Partei das Resultat.
Wenn es nicht möglich ist um direkt die Verpflichtung abzuliefern, entsteht für die Partei, die als erste seiner Verpflichtung nachkommen muss das Risiko, dass seine Gegenpartei seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Auch wenn es in der Praxis in den meisten Fällen gut geht, ist es doch schlimm, wenn es in einem individuellen Fall schief läuft.
Es gibt eine Anzahl juristische Möglichkeiten, dieses Risiko zu verkleinern. So kann derjenige, der als Letzter seine Verpflichtung erfüllen muss, ein Sicherheitsrecht geben. Das Ziel ist, dass derjenige der als erster seine Verpflichtung erfüllen muss, etwas in der Hand hat, wenn seine Gegenpartei seine Verpflichtung nicht nachkommt. Es geht dann um das Festigen eines Hypothekrechts oder Pfandrechts, oder das geben einer Banksicherheit. Durch die daran gebundenen Voraussetzungen und/oder hohen Kosten, sind diese Möglichkeiten nicht immer eine passende Option.
Wenn der Verkäufer als erster seine Verpflichtung nachkommen muss, ist eine Alternative die Sache unter Eigentumsvorbehalt abzuliefern. In diesem Fall bleibt der Verkäufer im Prinzip Eigentümer des gelieferten Produktes, bis zu dem Zeitpunkt der Bezahlung.
Ein Eigentumsvorbehalt ist ein starkes Recht. Wenn der Käufer in Insolvenz geht bevor der Kaufpreis bezahlt ist (der absolute Albtraum für jeden Verkäufer), kann der Verkäufer das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt einfach beim Insolvenzverwalter zurückfordern. Ausnahme ist, wenn der Insolvenzverwalter bereit ist den Kaufpreis zu bezahlen. Bis zu dem Zeitpunkt der Bezahlung bleibt der Verkäufer Eigentümer.
Gleichzeitig deckt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht alle Risikos ab. Wenn der Käufer das Produkt weiterverkauft und liefert, ist die dritte Partei geschützt. Der Verkäufer kann das Produkt nicht mehr zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die dritte Partei nicht von dem Eigentumsvorbehalt wusste und dies auch nicht erwarten musste.
Ebenfalls geht das Eigentumsrecht verloren in den Fällen von Vermengung, Neuschaffung einer Sache und Bindung. Außerdem hat das Grundvorrecht des Fiskus Vorrang vor dem Eigentumsvorbehalt auf Inventar.
Ein Eigentumsvorbehalt kann speziell in einem individuellen Kaufvertrag festgelegt werden. Auch ein Zustande kommen durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist möglich. Im Letzteren Fall ist es jedoch wichtig, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das spezielle Geschäft als zutreffend bezeichnet werden und, dass sie nicht ungültig erklärt werden, da sie nicht zur Verfügung gestellt wurden.