Satzungsmäßiger Geschäftsführer

Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sind, einen Geschäftsführer haben, der als solcher im Handelsregister der Handelskammer registriert ist. Die Gesellschafterversammlung muss ihn ernennen und in einigen Fällen sogar der Aufsichtsrat. Ein Geschäftsführer ist hiermit ein Mitarbeiter des Unternehmens, aber nimmt eine Sonderstellung ein.

Weitreichende Verantwortung

Der Geschäftsführer leitet das Unternehmen und hat Verpflichtungen gegenüber diesem und dessen Aktionären. Werden diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann der Geschäftsführer unter Umständen privat haften für Schulden des Unternehmens. Die Aufgaben eines Geschäftsführers sind weitreichend und können auch weitreichende Folgen haben. Oft stehen hier ein großzügiges Gehalt und eine Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber. Dieser Artikel handelt vom Beschäftigungsstatus des Geschäftsführers, der sich am 1. Juli grundlegend geändert hat.

Kündigung

Will ein Unternehmen, dass der Geschäftsführer seine Arbeit niederlegt, muss die Gesellschafterversammlung der Aktionäre mit der Mehrheit für die Kündigung des Geschäftsführers stimmen. Der Geschäftsführer muss während der Gesellschafterversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. So kann er sich während der Versammlung noch verteidigen. In der Zwischenzeit kann der Geschäftsführer suspendiert werden. Während der Gesellschafterversammlung wird eine endgültige Entscheidung über seine Entlassung getroffen.

Lösung des arbeitsrechtlichen Verhältnisses

Hierbei wird die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Geschäftsführer und dem Unternehmen unterbrochen. Am 15. April 2005 entschied der Oberste Gerichtshof jedoch, dass hiermit auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Unternehmen endet. Eine Ausnahme besteht bei einem Kündigungsverbot. Es ist möglich, dass der Geschäftsführer, noch bevor die vorgeschlagene Entscheidung, sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden auf der Tagesordnung steht, sich krank gemeldet hat. In diesem Fall gilt das Kündigungsverbot wegen Krankheit uneingeschränkt. Der Geschäftsführer kann Widerspruch einlegen gegen die Entscheidung der Gesellschafterversammlung ihn zu entlassen, wenn Verfahrensvorschriften die in den Statuten aufgeführt sind nicht eingehalten wurden oder wenn die Entlassungsentscheidung im Widerspruch steht zu der Angemessenheit und Redlichkeit.

Bericht Kündigungsgrund

Neu ist seit dem 1. Juli 2015, dass die Gesellschafterversammlung einen Grund für die Entlassung angeben muss. Im Gesetz sind diese Kündigungsgründe festgelegt und die Gesellschafterversammlung wird sich auf einen dieser aufgeführten Kündigungsgründe beziehen müssen, um das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers rechtsgültig zu beenden. Es muss also ein angemessener Grund für die Kündigung vorliegen und es muss berücksichtigt werden ob der Geschäftsführer innerhalb des Unternehmens versetzt werden kann. Dies wird nicht oft der Fall sein, aber in großen Unternehmen ist es nicht undenkbar. Vor dem 1. Juli 2015 war dies nicht notwendig und konnte die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen und zu jeder Zeit entlassen.

Kündigungsfrist, Übergangsgeld, Zeitverträge

Zum 1. Juli 2015 sind noch mehr Dinge für die Position des Geschäftsführers geändert worden. So auch die Kündigungsfrist, die den Arbeitgeber verpflichtet, um dem Mitarbeiter mindestens einen Monat im Voraus sein Vorhaben das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern mit zu teilen. Hält die Gesellschafterversammlung sich hier nicht dran, dann hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe seines Lohnes für jeden Tag, den der Arbeitgeber versäumt hat (maximal einem Monat). Ein Geschäftsführer kann bei seiner Entlassung auch eine angemessene Entschädigung verlangen. Für den Geschäftsführer mit einem befristeten Vertrag gelten besondere Regelungen über die Dauer und die Anzahl der Folgeverträge. Wo ein normaler Arbeitnehmer in zwei Jahren drei Zeitverträge bekommen darf, bevor ein unbefristeter Vertrag folgen muss, darf dem Geschäftsführer bis zu dreimal ein Fünfjahresvertrag angeboten werden.

Keine Bedenkzeit

Wenn ein Mitarbeiter einstimmt mit seinem Rücktritt oder eine Vergleichsvereinbarung unterschreibt, kann der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen seine Zustimmung zurück nehmen. Der Geschäftsführer hat diese Möglichkeit nicht. Stimmt dieser seinem Rücktritt zu oder unterschreibt eine Vergleichsvereinbarung, dann ist diese endgültig.

Mehr Informationen?

Haben Sie als Arbeitgeber Fragen zu Ihrem Geschäftsführer oder sind Sie Geschäftsführer und haben Sie Fragen zu Ihrer Position im Unternehmen, wo Sie arbeiten, kontaktieren Sie bitte unsere Anwältin Frau Suzanne Dijsseldonk.