Kündigungsfrist

Im Prinzip erscheint das Gesetz, das am 1. Januar 2015 in Bezug auf die Kündigungsfrist eingeführt wurde, ziemlich einfach: ein Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter mindestens einen Monat im Voraus angeben, ob der Zeitvertrag verlängert wird oder nicht. Wenn er dies nicht tut oder zu spät, dann ist er eine Entschädigung schuldig. Klingt einfach, aber nichts ist weniger wahr. Über die Kündigungsfrist ist, obwohl das Interesse gering erscheint, schon häufig prozessiert worden.

Die Tatsachen

Am 8. Oktober 2015 hat das Amtsgericht in Apeldoorn ein Urteil gefällt, das neue MaßstÄbe setzt. Es geht um einen Mitarbeiter, der für sechs Monate in den Dienst tritt. Dann wird der Vertrag für sechs Monate verlängert bis zum 30. Juni 2015. Ende Mai geht der Arbeitgeber ordnungsgemäß mit dem Mitarbeiter ins Gespräch über die Verlängerung der Beschäftigung und erhält dieser ein schriftliches Angebot. Die Parteien verhandeln einige Wochen über die Bedingungen, unter denen dies geschehen soll. Für den Mitarbeiter ist es ein schwieriges Gespräch. Er wird emotional und geht nach Hause.

Beschäftigung beendet?

Die erste Frage, die dem Richter gestellt wurde ist, ob der Arbeitnehmer hiermit selbst das Dienstverhältnis beendet hat oder gar verlängert. Der Mitarbeiter behauptet, dass während des Gesprächs ein mündliches Angebot akzeptiert wurde und somit der Dienstverband verlängert ist. Der Arbeitnehmer will die Fortzahlung seines Gehalts, aber auch eine Entschädigung für das nicht Einhalten der Frist.

Der Arbeitgeber ist hiermit nicht einverstanden und sagt wiederum, dass der Mitarbeiter die Beschäftigung beendet hat. Er ist nämlich nach Erhalt des schriftlichen Angebots nach Hause gegangen und hat auch auf keine andere Weise das Angebot akzeptiert. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung für das nicht Einhalten der Frist.

Beschäftigung verlängert

Das Amtsgericht entschied, dass der Vertrag verlängert ist. Wenn der Mitarbeiter sich in einem emotionalen Zustand befindet muss der Arbeitgeber besonders wachsam sein oder der Mitarbeiter klar und eindeutig erklären das Beschäftigungsverhältnis beenden zu wollen. Wenn das nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber auch nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer das so wollte. Das Beschäftigungsverhältnis ist hiermit nicht beendet und wird somit automatisch verlängert.

Vertragsverlängerung aber Entschädigung durch nicht Einhalten der Frist
Die folgende Betrachtung des Amtsgerichtes ist auffallend. Das Amtsgericht hielt nämlich fest - ungeachtet ob es sich um eine Verlängerung handelt- dass der Arbeitgeber sich an seine Frist halten muss. Es hat wohl Ende Mai ein Gespräch stattgefunden, aber das hätte vor dem 1. Juni schriftlich festgehalten werden müssen. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Gesetz. Der Arbeitnehmer hat daher Recht auf Entschädigung durch nicht Einhaltung der Frist.

Tipps

Aus diesen Urteilen folgen daher zwei wichtige Dinge:
Beachten Sie als Arbeitgeber genau wann ein befristeter Vertrag endet, wann spätestens ein Gespräch stattgefunden haben und wann spätestens ein schriftliches Angebot vorgelegt werden muss. Gehen Sie zeitig mit Ihrem Mitarbeiter ins Gespräch über die (nicht) Verlängerung des Vertrags und legen Sie dies auch schriftlich fest. Hiermit verhindern Sie unnötige Kosten und teure Verfahren.

Haben Sie Fragen zur Kündigungsfrist oder Vertragsverlängerung, dann kontaktieren Sie bitte unsere Anwältin Frau Suzanne van Dijsseldonk.