Kündigung durch Arbeitgeber

Wenn es so aussieht, als würde ein Arbeitnehmer kündigen, es jedoch Zweifel bezüglich seiner Wortwahl gibt, dann ist es die Aufgabe des Arbeitgebers heraus zu kristallisieren, was der Arbeitnehmer genau gemeint hat. Viele Arbeitnehmer begreifen die Folgen einer selbstgenommen Kündigung nicht und andere reagieren mit heftigen Emotionen. Der Arbeitgeber ist deshalb auf Basis guter Arbeitgeberschaft verpflichtet, um zu bestimmen was der Arbeitnehmer genau gemeint hat und, ob er zweifellos die Intention hatte, um sein Arbeitsvertrag zu beenden.

Aber wie sieht es genau aus mit der Kündigung durch den Arbeitgeber?

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist im Prinzip formlos. An die Kündigung durch den Arbeitnehmer werden höhere Anforderungen gestellt, da diese ernste Folgen für den Arbeitnehmer haben kann. Es gibt also schwere Kriterien diesbezüglich. Wenn ein Arbeitgeber kündigt, gelten diese schweren Kriterien nicht. Die Frage ist dann auch, wie deutlich oder doppeldeutig die Kündigung durch den Arbeitgeber sein darf. Am 20. Februar 2015 hat der Hoge Raad ein Urteil publiziert in welchem diese Frage beantwortet wird.

Es ging in diesem Fall um einen Arbeitnehmer, der rund 30 Jahre im Dienst einer Schuleinrichtung war und letztendlich als Rektor am arbeiten war. Nach seiner Pensionierung wurde das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und seine Position als Rektor zweimal für die Periode von einem Jahr verlängert. Im Februar 2014 empfing der Rektor einen Brief in welchem sich der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit bedankte. In diesem Brief stand unter anderem folgende Zeile:

„Sie haben im letzten Schuljahr als Pensionierter Ihren Dienst und Mitarbeit am fortlaufenden Unterricht verrichtet. Falls der Unterricht Unterstützung benötigt, ist es möglich, dass wir Sie fragen, um uns wiederum zu unterstützen. Wir hoffen, dass Sie sich bereitstellen, sobald wir sie kontaktieren.“

Der Arbeitgeber fand, dass der Arbeitnehmer aus dieser Passage begreifen musste, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird und auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen wird, dass man in Zukunft noch einmal auf Ihn zurückkommen würde (bei Bedarf). Der Arbeitnehmer fand jedoch, dass dieser Brief keine Kündigung des Arbeitsvertrages beinhaltete.

Der Hoge Raad war jedoch der Meinung, dass auch wenn in der Tat das Wort „Kündigung“ oder ein vergleichbarer Term nicht gebraucht wurde der Arbeitnehmer aus dem Brief ableiteten musste, dass von einer Kündigung Sprache war. Der Hoge Raad fand es nicht zu schwierig, um aus dem im Brief ausgesprochenen Dank die Botschaft der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszulesen. Hierin spielte auch eine Rolle, dass zu diesem Zeitpunkt für unterrichtendes Personal keine Zustimmung des UMV zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nötig war.

Wo also für den Arbeitnehmer gilt, dass eine Kündigung deutlich und zweifellos formuliert werden muss und der Arbeitgeber bei Fehlerhaftigkeit hiervon interpretieren muss, was der Arbeitnehmer nun wirklich wollte, gelten diese strenge Kriterien für den Arbeitgeber nicht. Es ist hier die Aufgabe des Arbeitnehmers um Briefe, die er vom Arbeitgeber erhält gut zu lesen und zu begreifen was hiermit gemeint ist.

Mit Einführung des WWZ wird von Arbeitnehmern extra Aufmerksamkeit verlangt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann nämlich nicht mehr außergerichtlich zurückgenommen werden. Es ist verpflichtet, dass der Richter dies tut und der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Dienstverbandes tatsachlich den Richter aufsucht um dort die Kündigung zurücknehmen zu lassen und Wiederherstellung des Arbeitsvertrages zu fordern. Tut er dies nicht und wird im nachhinein festgestellt, dass der Kündigungsbrief des Arbeitgebers unzureichend deutlich war ist dies nicht mehr einklagbar durch den Arbeitnehmer und ist das Arbeitsverhältnis doch beendet.

Vor allem wegen der kurzen Termine ist es zu empfehlen um –wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in eine vergleichbare Situation stecken- schnell juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Haben Sie schon Fragen? Dann nehmen Sie Kontakt mit mr. Suzanne van Dijsseldonk auf.