Unzucht durch Hilfeleistende

"Wir sind eine Gesundheitseinrichtung. Bei uns sind in zahllosen Bereichen Mitarbeiter tätig, wie Ärzte, Pfleger, Sekretärinnen und unterstützende Betreuer. Innerhalb unserer Einrichtung haben wir Vorschriften erstellt, wie mit unerwünschten Intimitäten zu verfahren ist. Auch verfügen wir über ein Protokoll, in dem es unseren Mitarbeitern untersagt wird, sexuelle Beziehungen mit einem Patienten einzugehen. Wir wissen, dass sich unsere ethischen Verhaltensregeln bereits auf derartige Beziehungen erstrecken. Aber wir würden auch gerne wissen, was die rechtliche Grundlage derartiger Verbote ist, welche Folgen wir mit deren Feststellung verbinden können und wo sich die rechtlichen Grenzen befinden."

Ihre Einrichtung hat den unethischen Charakter haargenau erfasst, wenn es um das Anknüpfen einer sexuellen Beziehung mit einem Patienten geht. Worüber nicht jedermann Bescheid weiß, ist das der Gesetzgeber derartiges Verhalten im Jahre 1886 als Verbrechen unter Strafe gestellt hat. Der erste Absatz von Art. 249 des Strafbuchgesetzes besagt: "Wer Unzucht mit seinem minderjährigen Kind, Stiefkind oder Pflegekind, seinem Schüler, einem in Rahmen der Fürsorge, Ausbildung oder Überwachung anvertrauten Minderjährigen oder seinem minderjährigen Diener oder Untergebenen treibt, wird mit einer Freiheitstrafe bis zu sechs Jahren oder mit einer Geldstrafe der vierten Kategorie belegt." Im Laufe der Zeit wurde deutlichkeitshalber hinzugefügt, dass der Beamte, der Unzucht treibt "mit einer Person, die seiner Autorität unterliegt oder seiner Überwachung anvertraut oder seiner Obhut empfohlen ist" und der Verwalter, der Arzt, der Lehrer, der Beamte, der Aufsichtsführende oder Angestellte "in einer Justizvollzugsanstalt, staatlichen Instanz für Kinderschutz, in einem Waisenhaus, Krankenhaus, oder in einer Wohltätigkeitseinrichtung, der Unzucht mit einer darin eingewiesenen Person treibt", mit dergleichen Strafe belegt wird. Schließlich folgte im Jahre 1991 der Zusatz, dass "wer im Gesundheits- oder Sozialwesen tätig ist und Unzucht mit jemandem treibt, der als Patient oder Klient seiner Hilfe oder Fürsorge anvertraut ist" in der gleichen Weise sanktioniert wird.

Unzucht

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für das Wort "Unzucht" entschieden anstelle des Begriffes "sexuelle Handlungen", da dieser eine emotionsgeladenere Bedeutung hat. Laut Gesetzgeber gehe es eben um Handlungen sexueller Art, die der sozial-ethischen Norm entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat ein absolutes Verbot von Unzucht zwischen Helfer und Patient bzw. Klient formulieren wollen. Es liege laut Gesetzgeber jedoch nicht in der Absicht, diese Strafe auch auf einen Hilfeleistenden Anwendung finden zu lassen, der seine Ehefrau oder Freundin behandelt.

Abhängigkeit

Der Hohe Rat hat versucht, diese sozial-ethische Norm in einem Urteil von 1997 in einer präzisen Begriffsbestimmung unterzubringen. Der im Verdacht stehende Hausarzt trug vor, seine Patientin habe sich den sexuellen Handlungen nicht widersetzt, sie hätte aber freiwillig daran mitgewirkt. Nach der Begriffsbestimmung des Hohen Rates liege jedoch eben dann keine Unzucht vor, wenn der Charakter der Hilfsbeziehung bei den sexuellen Handlungen keine einzige Rolle spielt, "in dem Sinne, dass beim Patienten bzw. Klienten von Freiwilligkeit die Rede ist, und dabei irgendeine Form der Abhängigkeit, so wie sie in der Regel bei einer derartigen funktionalen Beziehung mehr oder

weniger gegeben ist, keinen Einfluss genommen hat ". Die Abhängigkeitsbeziehung, die eine Beziehung zwischen Hilfeleister und Patient bzw. Klient normalerweise dominiert, darf mit anderen Worten bei den sexuellen Handlungen keine einzige Rolle gespielt haben. Dass der Patient oder Klient in die sexuellen Handlungen des Hilfeleistenden eingewilligt habe, reicht somit nicht aus. Kurzum: Unzucht in der Beziehung zwischen Hilfeleister und Patient bzw. Klient liegt vor, solange die Kriterien, dass die Sexualhandlungen in völliger Freiheit und absoluter Unabhängigkeit erfolgt sind, nicht erfüllt worden sind.

Einhalt gebieten

Über das Ausmaß der erforderlichen Freiwilligkeit und Unabhängigkeit lassen die Gerichte keine Missverständnisse aufkommen. Die Handlungen sind nicht nur strafbar, wenn sie unter Zwang erfolgt sind, denn in einem solchen Fall kann sich die Strafe noch schwerer ausgestalten. Eine absolute Freiwilligkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn vorgetragen wird, die Patientin bzw. Klientin hätte keinen Widerstand geleistet, denn dann würde der Schutz gegen die berufsbezogene natürliche Übermacht des Hilfeleisters nahezu eine Illusion darstellen. Auch der Hilfeleister, der es versäumt, seine oder ihre Patientin/Klientin Einhalt zu gebieten, wenn sexuelle Handlungen auf Initiative des Patienten oder Klienten erfolgen, kann sich ausweislich des Urteilsspruches des Hohen Rates aus 2003 ein solches Verbrechen zuschulden lassen kommen.

Immer Anzeige erstatten

Viele hilfeleistende Instanzen sind so vernünftig, Sexualhandlungen durch Mitarbeiter mit Patienten oder Klienten mittels interner Protokolle zu untersagen. Streng genommen ist jedoch kein Mann über Bord, wenn sich herausstellt, dass ein solches Protokoll nicht implementiert worden ist, da das Verbot auch auf gesetzlicher Grundlage beruht. Darauf lässt sich immer zurückgreifen. Es geht dabei um eine sogenannte allgemeine im Rechtsbewusstsein vorherrschende Norm. Fernerhin hat der Gesetzgeber noch einige besondere Gesetzesmöglichkeiten hinzugefügt, von denen die wichtigste ist, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist anläuft, nachdem der Patient oder Klient volljährig geworden ist. Die hilfeleistenden Instanzen und die Polizei haben Vereinbarungen getroffen, die darin bestehen, dass immer Anzeige erstattet werden wird, wenn derartige sexuelle Handlungen offengelegt werden.

Weitreichende Folgen

Die Folgen eines begangenen Verbrechens können weitreichend sein. Es kann in einer rechtsgültigen fristlosen Kündigung münden. Es kann zu einer disziplinarrechtlichen Verurteilung kommen. Sowohl das Disziplinargericht wie das Strafgericht können zugleich als Strafe auferlegen, dass der Verurteilte seinem Beruf nicht mehr nachgehen darf. Abhängig von der Frage, ob der Klient oder Patient körperliche oder geistliche Nachteile wegen der sexuellen Handlungen davongetragen hat, kann das Zivilgericht den Hilfeleistenden fernerhin zu einer Schadensersatzleistung verurteilen. Der Arbeitgeber kann den entlassenen Hilfeleistenden für die finanziellen Folgen einer unverzüglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haftbar machen.

Es möge deutlich sein, dass Arbeitgeber ein überaus wichtiges Interesse daran haben, zu vermeiden, dass sich sexuelle Handlungen zwischen den Hilfeleistern, die sie beschäftigen, und den Patienten bzw. Klienten, denen sie behilflich sein wollen, ergeben. Die Folgen, die sich mit der Anknüpfung derartiger sexueller Beziehungen für den Patienten und Klienten ergeben, werden wohl einmal vom Hilfeleister unterschätzt, genauso wie die Konsequenzen, die ihm oder ihr erwachsen können, wenn diese Beziehung an die Öffentlichkeit gelangt. Als Arbeitgeber sind Sie auf jeden Fall dafür verantwortlich, ein Umfeld zu erschaffen, in dem diese Art von Verhalten möglichst vermieden wird. Und in dem sich der Patient oder Klient sicher und frei fühlt, damit in die Öffentlichkeit zu treten. Dies fängt mit klaren Informationen und eindeutigen Sanktionen an.