Betrunken auf Personalfeier
Es kommt regelmäßig vor, dass sich ein loyaler Mitarbeiter auf einer Personalfeier in einem betrunkenen Zustand auf einmal fürchterlich daneben benimmt. Dass ein solcher Mitarbeiter nach einer fristlosen Entlassung nicht mit Kulanz seitens des Amtsgerichtes zu rechnen braucht, wird regelmäßig vom Gericht bestätigt. Das Amtsgericht in Zwolle fällte diesbezüglich am 2. September 2003 ein Urteil, veröffentlicht in der Zeitschrift JAR 2003, 219. Dass sich das Missverhalten während einer Personalfeier und somit nicht am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeitszeit ereignete, tue laut Amtsgericht nichts zur Sache.
Der Mitarbeiter arbeitete seit 2000 für das Unternehmen Betonson als Fertigungsmitarbeiter. Während einer Personalfeier im November 2002 wurde er betrunken, versuchte einen der Stelzer eines auftretenden Artistenduos hinstürzen zu lassen, benahm sich derart störend, dass ein anderes Artistenduo seinen Auftritt vorzeitig beendete, bediente ohne Genehmigung die vorhandene Audio-Apparatur und machte Drohungen als Reaktion auf eine Ermahnung eines Vorgesetzten. Fernerhin ging er mit entblößtem Oberkörper durch den Tanzsaal, machte sexuelle Anspielungen gegenüber den Partnern von Kollegen, tätschelte den Intimbereich einer weiblichen Kollegin und pinkelte an einen Tisch im Tanzsaal. Mehrere Kollegen hatten sich bereit erklärt, diese Fakten als Erklärung zu Papier zu bringen. Im Nachhinein hat er sich entschuldigt.
Vertrauen
Betonson musste feststellen, dass dieser Mitarbeiter den guten Ruf der Firma nicht nur durch das soeben beschriebene Missverhalten ernsthaft beschädigt hatte, sondern vor allem auch dass er sich vor seinen Kollegen und Führungsangestellten unmöglich gemacht hatte. Das Vertrauen in diesen Mitarbeiter war durch dessen Missverhalten auf der fatalen Personalfeier unwiderruflich geschädigt worden. Am Tag, wo dies auch dem Vorstand von Betonson voll und ganz bewusst wurde, kündigte sie diesem Mitarbeiter denn auch mit sofortiger Wirkung.
Weil Betonson sich ihrer Sache bei dieser fristlosen Entlassung nicht völlig sicher war, hat sie zur Vermeidung eines eventuell weitreichenden Lohnforderungsverfahrens eine Kündigungsgenehmigung "soweit erforderlich" bei dem CWI (Zentrum für Arbeit und Einkommen) beantragt. Das CWI hat nicht in diesen Antrag einwilligen wollen. Das CWI fand es wichtig, dass sich das Missverhalten nicht während der Arbeitszeit und nicht am Arbeitsplatz stattgefunden hatte. Der entlassene Mitarbeiter fühlte sich durch dieses CWI-Urteil gestützt und reichte beim Amtsgericht einen Lohnforderungsanspruch gegen Betonson ein. Er stellte sich auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei nichtig, und forderte eine Rückkehr
an seinen Arbeitsplatz, und zwar mit Fortzahlung des vereinbarten Gehalts. Nach seiner Ansicht sei das Missverhalten während der fatalen Personalfeier nicht ernsthaft genug gewesen, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, umso mehr, da dies einen einzigen Vorfall beträfe, der sich außerhalb der Arbeitszeit und nicht am Arbeitsplatz selbst zugetragen habe. Er trug vor, Betonson hätte sich dafür entschieden, den Alkohol "in Strömen fließen zu lassen".
Hohe Anforderungen
Das Amtsgericht schickt in seinem Urteil voraus, dass hohe Anforderungen an eine rechtsgültige fristlose Entlassung zu stellen seien. Es solle unter anderem ein dringender Grund vorliegen. Ob sich ein dringender Grund ereignet hat, "hängt von der Art und der Schwere des Grundes ab" und von allen Umständen des Falles, "wie die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art und Weise, wie der Arbeitnehmer dies ausgestaltet hat, seine persönlichen Umstände und die Folgen dieser Kündigung für den Arbeitnehmer." Das Amtsgericht urteilt, dass das beschriebene Verhalten als ernsthaftes Missverhalten zu betrachten sei. Der Arbeitnehmer habe gegen jede Umgangs- und Anstandsnorm verstoßen. Dies gelte insbesondere für die geäußerten sexuellen Anspielungen, die Tatsache, dass der Intimbereich einer weiblichen Kollegin getätschelt worden sei und das Pinkeln in aller Öffentlichkeit. Dass der Alkohol in großzügiger Menge vorhanden gewesen sei, tue der eigenen Verantwortung des Arbeitnehmers, sich zu beherrschen, keinen Abbruch. Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass es von ungenügender Wichtigkeit sei, dass sich dieses Verhalten außerhalb der Arbeitszeit und nicht am Arbeitsplatz zugetragen habe. Das Amtsgericht habe Verständnis dafür, dass Betonson kein einziges Vertrauen mehr zu diesem Mitarbeiter hat. Das Amtsgericht könne sehr gut nachvollziehen, dass sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten während dieser fatalen Personalfeier vor Kollegen und Vorgesetzten unmöglich gemacht hat.
Das Amtsgericht weist nicht nur die Lohnforderung des entlassenen Mitarbeiters zurück. Auch die Gegenklage von Betonson wird abgelehnt. Betonson trug nämlich vor, Schaden erlitten zu haben, weil man den entgleisten Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung habe entlassen müssen, ohne dabei die übliche Kündigungsfrist nutzen zu können. Aus nichts sei ersichtlich geworden, dass Betonson durch die sofortige Kündigung in organisatorische Probleme geraten ist, die zusätzliche Kosten mit sich gebracht haben. Das Amtsgericht berücksichtigt dabei, dass bis zur eiligst vorgenommenen Kündigung nichts am Funktionieren des Arbeitnehmers auszusetzen gewesen sei.
Keine unmögliche Aufgabe
Dieses Urteil ist mal wieder ein Beweis dafür, dass eine fristlose Kündigung keine unmögliche Aufgabe ist. Viele Arbeitgeber denken, dass Amtsgerichte im Allgemeinen arbeitnehmerfreundlich urteilen und einer fristlosen Kündigung entgegenstehen. Wenn jedoch unumwunden und nachweisbar aufgezeigt werden kann, dass ein ungehöriges geradezu beschämendes Missverhalten vorliegt, trifft dies deutlich nicht zu. Auch wenn der beteiligte Mitarbeiter seiner Arbeit stets ordnungsgemäß nachgegangen ist. Wohl stellt das Amtsgericht hohe Anforderungen an den Ernst des Verhaltens. Mit diesem Urteil wird klar, dass es eigentlich egal ist, ob sich das Missverhalten außerhalb der üblichen Arbeitszeit und an einem anderen Ort als am üblichen Arbeitsplatz zugetragen hat. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob es einen Zusammenhang mit den vereinbarten Tätigkeiten gibt. Es scheint auszureichen, dass das Vertrauen in diesen sich daneben benehmenden Mitarbeiter aufgrund dieses ernsthaften Missverhaltens in der Gegenwart von Kollegen und Vorgesetzten unwiderruflich beschädigt worden ist.