Beleidigung auf Facebook

Social Media sind nicht mehr aus der Gesellschaft wegzudenken. Ob Alt oder Jung, heutzutage kommuniziert fast jeder über Social Media. Leider sind die Nachrichten nicht immer positiv. Auch Arbeitnehmer äußern sich immer häufiger (negativ) über Arbeitgeber in der Social Media Welt, wie z.B. auf Hyves und Facebook. Muss sich ein Arbeitgeber alle Äußerungen seiner Arbeitnehmer gefallen lassen? Nein, so das Amtsgericht in Arnheim geschlussfolgert, das sich neulich mit einer Sache befasst hat, in der ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber auf Facebook ein “Hurenunternehmen” genannt hat.

Was hatte es damit auf sich. Ein Mitarbeiter von Blokker bittet bei seinem Arbeitgeber um einen Vorschuss. Dieser wird verweigert, so dass sich der Arbeitnehmer in eine Wut hineinsteigert und sich bedrohlich am Arbeitsplatz verhält und sich auf Facebook negativ dazu äußert. Der Arbeitgeber verwarnt ihn diesbezüglich. Zwei Wochen später stellt der Arbeitnehmer wiederum eine negative Nachricht über Facebook ins Netz:

“was für ein Hurenunternehmen, bedauere es, dass ich dort arbeite, und die Leute, vor allem mein Teamleiter, was für ein Kotzbrocken, er hat’s faustdick hinter den Ohren, kann man auch an den Streichen von diesem verfickten Scheinbullen wohl merken, dass er aus Nimwegen kommt und Bulle war, dieser Hurenstümper, einmal wird der Tag kommen und glaub mir dann werden diese verfickten Schwulen flennen"

Für den Arbeitgeber ist das Maß jedoch voll und am gleichen Tag wird der Arbeitnehmer beurlaubt und beim Amtsgericht den Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages aus dringendem Grund eingereicht.

Der Arbeitnehmer beruft sich auf die Freiheit der Meinungsäußerung und ist der Ansicht, die Facebook-Nachricht beträfe seine Privatdomäne.

Diese Einwendungen werden vom Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt und den Arbeitsvertrag wird aus dringenden Gründen mit sofortiger Wirkung und ohne Gewährung einer Vergütung aufgelöst, und zwar aus nachstehenden Gründen. Indem der Arbeitnehmer die Nachricht über Facebook ins Netz gestellt hat, habe derselbe seinen Vorgesetzten und den Arbeitgeber auf grobe Weise beleidigt. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird durch den Grundsatz der Sorgfältigkeit begrenzt, die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zu berücksichtigen hat. Es gäbe keinen einzigen Anlass für ihn, sich auf eine derart negative Weise zu äußern. Es könne dem Arbeitnehmer nicht nützen, dass er die Nachricht kurz nach Erhalt des Suspendierungsschreibens entfernt hat. Das Übel sei ja bereits geschehen. Der Privatcharakter von Facebook sei relativ und so auch der Begriff “Freunde”. In diesem Fall hat einer der Kollegen des Mannes, der offensichtlich zu seinem "Freundeskreis" gehört, den Arbeitgeber über die Nachricht informiert. So haben auch Dritte die Äußerungen des Lagermitarbeiters zur Kenntnis nehmen können. Das Argument, Facebook würde zur Privatdomäne des Arbeitnehmers gehören, wird damit zurückgewiesen.

Mit diesem Urteilsspruch werden Arbeitnehmer gewarnt; eine negative Nachricht im Internet könnte sie teuer zu stehen bekommen. Das Urteil bietet dem Arbeitgeber dagegen ein Instrument, gegen Arbeitnehmer einzuschreiten und sogar den Arbeitsvertrag mit denselben aufzulösen, wenn sie sich in den Sozialmedien unakzeptabel äußern.

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