Abfindung

Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, kann dies durch den Richter oder das UMV geschehen. Parteien können jedoch auch zusammen durch Übereinstimmung eine Lösung finden. Die erste Option ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer sein Einverständnis diesbezüglich ausspricht. Die zweite Option ist, dass die Parteien eine Feststellungsvereinbarung treffen, in der die Bedingungen der Beendigung festgelegt werden.

Recht auf WW-Vergütung

Wenn aus der Feststellungsvereinbarung deutlich wird, dass die Initiative der Beendigung vom Arbeitgeber ausging und es hierfür keinen triftigen Grund hab, behält der Arbeitgeber das Recht auf eine WW-Vergütung.

Recht auf Abfindung

Seit der Einführung des WWZ hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverbandes (wenn es sich nicht um ernsthafte Schuld des Arbeitnehmers an der Beendigung handelt) immer ein Recht auf einen Abfindung.
Diese Abfindung steht fest, von diesem Betrag kann jedoch in der Feststellungsvereinbarung abgewichen werden.

Keine Klausel über eine Abfindung - was jetzt?

In einem Prozess der beim Gericht Midden-Nederland stattgefunden hat, ging es um einen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die eine Feststellungsvereinbarung geschlossen haben, um den Dienstverband zu beenden. Aus der Feststellungsvereinbarung ging kein Recht auf eine Abfindung hervor. Der Arbeitnehmer ging daraufhin zum Amtsgericht und forderte das Anerkennen einer Abfindung. Seine Argumentation war, dass das Arbeitsverhältnis auf Initiative des Arbeitgebers beendet wurde und er deshalb ein Recht auf eine Abfindung haben würde. Des weiteren war der Arbeitnehmer der Überzeugung, dass der 

Arbeitgeber auf Basis der guten Arbeitgeberschaft immer zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet sei bzw. in jedem Fall den Arbeitnehmer auf das Recht der Abfindung hinweisen müsse.

Keine Zustimmung zur Beendigung aber Beendigungsvereinbarung

In diesem Fall urteilte der betreffende Richter, dass es sich hier nicht um eine Beendigung mit Zustimmung gehandelt hat, sondern um eine Feststellungsvereinbarung mit beidseitiger Zustimmung. Dies wurde unter anderem deutlich, da in der Einleitung der Feststellungsvereinbarung nach Artikel 7:900 BW verwiesen wurde. Während des Prozesses wurde der Arbeitgeber auch zu den Hintergründen der Beendigung gefragt. Es wurde deutlich, dass der Arbeitgeber gehen wollte um seinen eigenen Betrieb zu gründen und sich schon bei einem anderen Betrieb beworben hat.

Kein bedingungsloses Recht - nur mit ausdrücklicher Regelung!

Deshalb urteilte der Amtsrichter, das die Feststellungsvereinbarung nur geschlossen wurde, um die WW-Ansprüche des Arbeitnehmers sicher zu stellen. Von einer Beendigung durch den Arbeitgeber war hier also keine Sprache. In diesem Fall habe. Beide Parteien zusammen beschlossen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte und in solchen Fällen haben die Parteien die Freiheit um abzusprechen, ob der Arbeitgeber die Verpflichtung hat noch eine Abfindung zu zahlen. Da diese Verpflichtung nicht in der Feststellungsvereinbarung aufgenommen war, hatte der Arbeitnehmer in diesem Fall auch kein Recht auf eine Abfindung.

Pflicht des Arbeitgebers

Der Amtsrichter war genauso wenig davon überzeugt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hatte um den Arbeitnehmer auf das Recht der Abfindung hinzuweisen. Diese Meinung ist auch dadurch geformt, da jeder Arbeitnehmer seit der Einführung des WWZ eine Bedenkzeit hat. Diese Zeit müsse vom Arbeitnehmer genutzt werden, um juristische Beratung einzuholen und gut über alle Folgen der Feststellungsvereinbarung nachzudenken (auch über die finanziellen Bedingungen).

Wenn Sie mehr Informationen diesbezüglich möchten oder wenn Sie eine Feststellungsvereinbarung kontrollieren lassen möchten, sollten Sie Kontakt mit mr. Suzanne van Dijsseldonk aufnehmen.