Konkurrenzklausel und Gesetz Arbeit und Sicherheit

Änderungen

Es ist mittlerweile bekannt, dass die Vorschriften zur Konkurrenzklausel im Gesetz Arbeit und Sicherheit geändert wurden. So darf eine Konkurrenzklausel in einen befristeten Arbeitsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Unternehmen hierin erhebliches Geschäftsinteresse hat. Darüber hinaus muss dies im Detail im Arbeitsvertrag erklärt werden.

Verträge anpassen

Viele Arbeitgeber haben ihre Verträge (noch) nicht angepasst und lassen alte Klauseln darin stehen. Dadurch ist die gesamte Konkurrenzklausel in befristeten Verträgen unbrauchbar geworden. Was nun genau die Regelungen sind, wann es sich um wichtige Geschäftsinteressen handelt und wie die Verträge angepasst werden müssen, ist für viele noch unklar. Dies wird die Rechtsprechung zeigen. Die ersten Urteile sind mittlerweile bekannt. Nachfolgend finden Sie eine kurze Darlegung.

Übergangsrecht

Was passiert mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2015 (dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschlossen wurden und automatisch verlängert werden? Das Gericht Overijssel hat hierüber am 15. September 2015 Aufschluss gegeben. Am 1. April entschieden Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den befristeten Vertrag unter den gleichen Bedingungen um ein Jahr zu verlängern bis zum 31. Dezember 2015. Die Mitarbeiterin kündigt den Vertrag zum 1. August und möchte zu einem Konkurrenten wechseln. Sie glaubt, dass sie sich nicht an die Konkurrenzklausel halten muss, weil es sich um einen befristeten Vertrag handelte und keine Gründe dafür im Vertrag standen. Der Amtsrichter sieht das genauso. Der Vertrag, der am 1. April 2015 erneut in Kraft getreten ist, muss als ein neuer Vertrag gesehen werden, auf den das neue Gesetz (Artikel 7:653 Bürgerliches Gesetzbuch) zutrifft. Es ist also in diesem Vertrag keine rechtsgültige Konkurrenzklausel enthalten.

Erhebliche Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen

Wann handelt es sich um erhebliche Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen, sodass eine Konkurrenzklausel in einem befristeten Vertrag erlaubt ist? Derzeit gibt es noch keinen Fall, in dem ein Gericht mit der Begründung der Konkurrenzklausel einverstanden war. Das Amsterdamer Gericht entschied, dass die Entstehungsgeschichte des Gesetzes Arbeit und Sicherheit kaum eine Basis für eine detaillierte Auslegung des Kriteriums der "erheblichen Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen“ bietet. Die Parlamentsgeschichte zeige nur, dass es sich um eine spezifische Aktivität oder eine bestimmte Funktion handeln muss, die eine Einzelfallprüfung und Rechtfertigung erfordert. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass es eine schwere Prüfung ist, da eine Konkurrenzklausel in einem befristeten Vertrag grundsätzlich nicht gültig ist.

Andere Lösungen?

Ein Arbeitgeber hatte in seiner Klage eine Reihe von Interessen genannt, nämlich Schutz des aufgebauten Netzes, Marktgebiet und das Bedürfnis und die Arbeitsweise des Arbeitgebers. Der Richter fand dies zu allgemein. Eine Beschreibung der spezifischen Kenntnisse und / oder (vertraulichen) Unternehmensinformationen, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erwirbt und die durch die Konkurrenzklausel geschützt werden müssen, fehlen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Arbeitsagentur sein kann und dass ihre Mitarbeiter bei verschiedenen Kunden arbeiten können, also nicht beim Arbeitgeber selbst. Darüber hinaus können die Tätigkeiten des Mitarbeiters von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Dass der Schwerpunkt auf Investitionen in die Schulung der Mitarbeiter liegt um sie so viel mögliche Erfahrungen sammeln zu lassen, was wiederum nach einer Konkurrenzklausel verlangt, hielt der Richter nicht für ausreichend gerechtfertigt. Es muss belegt werden, warum dies nicht auch auf andere Weise realisiert werden konnte, beispielsweise durch eine Schulungsgebührenklausel oder einer Geheimhaltungsklausel. Der Gerichtshof hob die Konkurrenzklausel auf.

Der Amtsrichter in Groningen hat in ähnlicher Weise entschieden. Unter der Annahme, dass das Geschäft des alten Arbeitgebers und des neuen Arbeitgebers (teilweise) überlappen, fand der Richter, dass der Arbeitgeber nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, welche erheblichen Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen mit dem Festlegen und Handhaben der Konkurrenzklausel geschützt werden sollten.

Spezifische Kenntnisse und Erfahrungen

Es gibt keine Beweise, dass der Mitarbeiter wichtige und exklusive Unternehmensinformationen, die er nur während der Beschäftigung beim Arbeitgeber gewinnen konnte, missbrauchen kann. Es geht hierbei nicht um während der Beschäftigung aufgetane Kenntnisse oder Erfahrung, sondern alleine um sehr spezifische Kenntnisse und Erfahrungen. Denken Sie hierbei an Kenntnisse über den Kundenstamm des Arbeitgebers. Der Richter wies auch darauf hin, dass ein solches Interesse im Laufe der Zeit abnimmt. Vor allem weil sich zeigt, dass es 221 andere Arbeiter innerhalb der Firma gibt, die die gleiche Hilfe und Begleitung bieten wie der betreffende Mitarbeiter. Das Gericht fand auch in diesem Fall, dass die erforderlichen erheblichen Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen fehlen und annullierte die Konkurrenzklausel.

Diese Fälle zeigen vor allem, wann die Begründung einer Konkurrenzklausel in einem befristeten Vertrag nicht zulässig ist und was der Denkprozess des Gerichts hierbei ist. Dies zeigt zumindest, dass sehr genau und spezifisch genannt werden muss was die Geschäfts- und Beschäftigungsinteressen sind und es motiviert werden muss, warum nur eine Konkurrenzklausel diese Interessen schützen kann (und keine andere Lösung möglich ist).

Möchten Sie Tipps zum Thema Konkurrenzklausel, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Anwältin Frau Suzanne van Dijsseldonk auf. Sie hat umfassende Erfahrung im Umgang mit Klagen zur Konkurrenzklausel.